Der (vermeintliche) türkische Arbeitgeber muss in der Türkei als Land seines Sitzes eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausüben, um „entsendefähig“ zu sein. Das Unterhalten eines Anwerbebüros genügt nicht. Nach Art. 5 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30.04.1964 richten sich die Kranken- und Rentenversicherungspflicht „von Beschäftigten …, soweit die Artikel 6 und 9 nichts
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