Die Zollschuld entsteht gemäß Art.203 Abs. 1 und 2 ZK, wenn die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Für die Einfuhrumsatzsteuerschuld gilt vorgenannte Vorschrift nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß.
Waren werden während des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen, …
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