Das Urteil eines mazedonischen Gerichts darf nicht gemäß Art. 38 ff EuGVVO aF für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden.
Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergangen sind. Mazedonien ist kein Mitgliedstaat …
Lesen