Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art …
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Recht & Steuern. Grenzüberschreitend.
Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art …
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Die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird, wobei dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind. Das Verlangen nach …
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Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert –anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens– dessen eigenhändige Unterschrift .
Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit …
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Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist – entgegen Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE – berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren …
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Ist der Vergütungsberechtigte im Vergütungszeitraum Steuerschuldner nach § 13b UStG, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nicht im Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV, sondern nach dem Regelbesteuerungsverfahren der §§ 16, 18 UStG.
Im Hinblick …
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Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens sind mit dem Vergütungsantrag auch die Rechnungen im Original vorzulegen. Für den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnungen vor Einreichung des Antrags sind jedenfalls von nicht in der EU ansässigen Antragstellern Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des …
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Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist .
Im vorliegend vom Finanzgericht …
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Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg jetzt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens …
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Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist unwirksam, wenn der Antragsteller nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben hat, etwa wenn es an einer Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks mangelt.
Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 …
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Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vorsteuervergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich …
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Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung …
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Der EU-Ministerrat hat am 14. Oktober 2010 die „Richtlinie 2010/66/EU zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige“ verabschiedet. Danach …
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