Vorsteuervergütung – nicht mit Rechnungskopie

Die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird, wobei dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag kann unverhältnismäßig sein, wenn

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Vergütungsanträge von Unternehmern in Drittstaaten – und die erforderliche Unterschrift

Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert –anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens– dessen eigenhändige Unterschrift . Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§

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Rechnungskopien statt Originalrechungen in der Vorsteuervergütung

Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens sind mit dem Vergütungsantrag auch die Rechnungen im Original vorzulegen. Für den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnungen vor Einreichung des Antrags sind jedenfalls von nicht in der EU ansässigen Antragstellern Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Nur diese

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Antrag auf Vorsteuervergütung

Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist . Im vorliegend vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall lief diese Frist am 30.06.2006 ab, da

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Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg jetzt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens bestätigt. Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland

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Fristverlängerung für Anträge auf Vorsteuervergütung für 2009

Der EU-Ministerrat hat am 14. Oktober 2010 die „Richtlinie 2010/66/EU zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige“ verabschiedet. Danach wird die Frist, bis zu der EU-einheitlich Vorsteuer-Vergütungsanträge für das

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