Der Bundesfinanzhof hat ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren, in dem die nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen aus Jamaika im Streit steht, ausgesetzt und das Verfahren gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des AEUV zu zwei Fragen des AKP-Partnerschaftsabkommens
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