Eine Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG liegt auch dann vor, wenn eine Nichtgemeinschaftsware aus einem Zolllager entfernt und der zollamtlichen Überwachung entzogen, später aber wiederausgeführt wird. Infolge der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ist sowohl die Zollschuld entstanden als auch die Einfuhrumsatzsteuer. Entstehung der Zollschuld
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