Das polnische Versäumnisurteil – und seine Vollstreckung in Deutschland

Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der Beklagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begründung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn

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Die Ermittlung und Auslegung ausländischen Rechts im deutschen Zivilprozess

Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Nach § 293 ZPO ist das Gericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts befugt, aber auch verpflichtet, geeignete

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Ausländisches Recht im deutschen Zivilprozess

Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine

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Internetpräsenz und der Brüssel-I-Gerichtsstand

Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nach einem aktuellen nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Daher schließt der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, die Zuständigkeit der Gerichte des

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Grenzüberschreitender Arbeitsplatz

Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf einen Rechtsstreit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Entscheidens hierbei ist nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nämlich ausschließlich. dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei

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Zustellprobleme im EU-Ausland

Erreicht das gemäß Art. 14 EuZVO durch Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung aufgegebene verfahrenseinleitende Schriftstück i. S. d. § 34 Nr. 2 EuGVO den Empfänger tatsächlich nicht, sondern wird das Schriftstück nach Hinterlegung auf dem Postamt und Nichtabholung durch den Adressaten an das versendende Gericht zurückgesandt, so könnte der Adressat

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