Für im Westjordanland hergestellte Waren, für die bei der Einfuhr ein den Ursprung „Israel“ ausweisendes Ursprungszeugnis vorgelegt wird, kann eine Präferenzbehandlung weder nach dem Assoziierungsabkommen EG-Israel noch dem Assoziierungsabkommen EG-PLO gewährt werden.
Soweit in Teilen des Westjordanlands Zuständigkeiten zur Ausstellung …
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