Durch die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zollschuldners erlischt die Zollschuld gemäß Artikel 233 ZK nicht. Das Erlöschen einer Zollschuld ist seit dem 01.05.2016 in Artikel 124 UZK geregelt und gilt über § 21 Abs. 2 UStG auch für die Einfuhrumsatzsteuer, so dass § 47 AO insoweit
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