Verjährungshemmung durch Klageerhebung – und die Zustellung in Italien

Die Verjährung wird durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Erhebung der Klage setzt nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraus. Auch wenn erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, wirkt sie, wenn sie „demnächst“ erfolgte, wirkte gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.

Verjährungshemmung durch Klageerhebung – und die Zustellung in Italien

Dieser Begriff ist ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Die zustellende Partei muss alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Dabei sollen Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb, welche von den Parteien nicht beeinflusst werden können, nicht zu Lasten der zustellenden Partei gehen[1]. Vorliegend beruhte die Verzögerung auf den Besonderheiten der in Italien zu bewirkenden Auslandszustellung, die in der alleinigen Verantwortung des Gerichts lag, so dass die Verzögerung nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Klägers zurückzuführen war und die Zustellung somit auch noch „demnächst“ im Sinne von § 167 Abs. 1 ZPO erfolgte[2].

Dem Kläger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Zustellung der Klage nicht unmittelbar selbst nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 15 Abs. 1 EGZustellVO[3] veranlasst zu haben. Insoweit ist nicht entscheidend, dass Italien keine Einwände gegen diese Möglichkeit der Parteizustellung gerichtlicher Schriftstücke gemäß Absatz 2 der Vorschrift erhoben hatte. Vielmehr kommt es darauf an, dass Deutschland sein Widerspruchsrecht genutzt und am Grundsatz der Amtszustellung festgehalten hat (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung[4]). Aus diesem Widerspruch folgt, dass die Parteizustellung auch von Deutschland aus in andere Mitgliedstaaten, welche diese Form der Zustellung zuließen, regelmäßig ausgeschlossen war, weil sich die Ordnungsmäßigkeit einer Zustellungsart nach dem Recht des Gerichtsstaates beurteilt[5].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 130/10

  1. BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831; vom 11.02.2011 – V ZR 136/10, WuM 2011, 540 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2003, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 167 Rn. 12[]
  3. Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen[]
  4. hierzu Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 15 EGZustellVO Rn. 3, 6[]
  5. Rauscher/Heiderhoff, aaO Rn. 5; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 VO (EG) Nr. 1348/2000 Rn. 6[]