Hat der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück unstreitig rechtzeitig und so erhalten, dass eine Verteidigung möglich war, kann im Rahmen des Art. 34 Nr. 2 EuGVO offen bleiben, ob die Zustellung im Sinne der anzuwendenden Zustellungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt und nachgewiesen ist.

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines noch nicht rechtskräftigen ausländischen Titels nach der EuGVO besteht nicht die Möglichkeit, dem Vollstreckungsschuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung zu gestatten.
Bei der auch im Rahmen des Art. 46 Abs. 3 EuGVO erforderlichen Bewertung der Erfolgsaussichten einer im Erststaat eingelegten Berufung ist es von erheblicher Bedeutung, wenn bereits im Erststaat ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung stattgefunden hat und dabei die Erfolgsaussichten der Berufung bereits bewertet wurden. Der Gedanke des Art. 45 Abs. 2 EuGVO legt es nahe, die entsprechende Bewertung im Vollstreckungsstaat zu respektieren.
Die nicht weiter substantiierte Behauptung, dem Vollstreckungsgläubiger drohten wirtschaftliche Risiken mit der Folge, dass in der Vollstreckung geleistete Zahlungen des Vollstreckungsschuldners bei einem Erfolg seines Rechtsmittels im Erststaat möglicherweise verloren seien, genügt in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Umstandes, der es im Rahmen des Art. 46 Abs. 3 EuGVO rechtfertigen könnte, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig zu machen.
Bei der Frage nach der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß Art. 46 Abs. 3 EuGVO lassen sich die Maßstäbe der §§ 719, 707 ZPO jedenfalls dann nicht auf eine ausländische Säumnisentscheidung übertragen, wenn sich das Ausgangsverfahren nicht auf eine reine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt hat und wenn daher die Gründe, die eine Berufung rechtfertigen sollen, bereits im Ausgangsverfahren berücksichtigt wurden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 5 W 68/09