Wegzugbesteuerung und die fiktiven Veräußerungsverluste

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das SEStEG dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt[1].

Wegzugbesteuerung und die fiktiven Veräußerungsverluste

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist dabei grundsätzlich der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Entsteht ein Veräußerungsverlust, ist dieser unter den Maßgaben des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG ausgleichs- und abzugsfähig.

Eine Veräußerung von Anteilen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG hat im Streitfall nicht stattgefunden. Jedoch bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG, dass bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, auf Anteile i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden ist, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 EStG) tritt bei Anwendbarkeit des § 6 AStG der gemeine Wert der Anteile in dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AStG maßgebenden Zeitpunkt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 AStG).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG lagen in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Hinblick auf den Gesellschafter vor:

Der Gesellschafter war innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug nach Österreich am Kapital der Gesellschaften A und B unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt; zudem war er vor dem Wegzug für mindestens zehn Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts hat zudem zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG geführt.

Allerdings sind die Gesellschafter auf ihren Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 EStG für das (gesamte) Streitjahr als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt worden. Nach dieser Bestimmung können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben.

Ob eine auf § 1 Abs. 3 EStG beruhende Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig dazu führt, dass der („Grund-„)Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht erfüllt ist[2] oder ob die auf einem Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beruhende „fiktive“ unbeschränkte Steuerpflicht nicht als unbeschränkte Steuerpflicht i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG anzusehen ist[3], kann im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheid jedoch offenbleiben.

Denn jedenfalls greift im Streitfall der („Ersatz-„)Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG. Danach steht der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach Satz 1 die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat gleich, wenn der Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist. Eine derartige Ansässigkeit der Gesellschafter in Österreich ist hier nach Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen vom 24.08.2000[4] -DBA-Österreich 2000- gegeben. Nach dieser Bestimmung ist eine Person dann in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort u.a. aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Von einer wohnsitzbedingten (unbeschränkten) Steuerpflicht des Gesellschafters in Österreich ist für das Streitjahr auszugehen, da nach den Feststellungen der Vorinstanz die Gesellschafter ihren Wohnsitz nach dort verlegt haben.

Nach der zu § 6 AStG in seiner Ursprungsfassung (a.F.) des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen (Außensteuerreformgesetz) vom 08.09.1972[5] ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[6] ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt[7]. Daran ist auch für die im Streitjahr anzuwendende Gesetzesfassung festzuhalten.

Der Bundesfinanzhof hat sein Auslegungsergebnis seinerzeit damit begründet, dass dieses sich zwar nicht aus dem Wortsinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F., jedoch aus zahlreichen anderen Auslegungskriterien ergebe. Dazu gehöre einmal die Überschrift vor § 6 AStG a.F. „Besteuerung des Vermögenszuwachses“. Ferner ergebe sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 5 AStG a.F. Danach sei der nach § 17 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (in der seinerzeitigen Fassung -a.F.-) anzusetzende Gewinn „um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen“. Würde § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. auch Wertminderungen von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften erfassen, so wäre es nur logisch und systemgerecht, den nach § 17 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG a.F. anzusetzenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen um die bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. erfasste Vermögensminderung zu erhöhen. Die klare Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AStG a.F. erlaube jedoch eine solche Rechtsfolge nicht.

Auch die Normierung der Ersatztatbestände in § 6 Abs. 3 AStG a.F. sowie die Regelung in § 6 Abs. 4 AStG a.F. spreche für diese Sichtweise. Die Aufstellung von Ersatztatbeständen in § 6 Abs. 3 AStG a.F. sei in der Regierungsbegründung zum Außensteuerreformgesetz[8] mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerumgehungsmöglichkeiten begründet worden. Eine Umgehung der Steuerpflicht nach § 17 EStG a.F. drohe aber nicht, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, deren gemeiner Wert unter die Anschaffungskosten gesunken sei, in eine ausländische Kapitalgesellschaft oder in ein ausländisches Betriebsvermögen einlege. Würde deshalb § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. auch auf Anteilswertminderungen angewendet, so würden die Ersatztatbestände des § 6 Abs. 3 AStG a.F. nicht mehr der Verhinderung der Steuerumgehung dienen, sondern eine Steuerbegünstigung begründen. Ähnliches gelte für die Anwendung des § 6 Abs. 4 AStG a.F. Nach dieser Vorschrift entfalle der Steueranspruch nach § 6 Abs. 1 AStG a.F., wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde. Sollte die Vorschrift auch auf Anteilswertminderungen anzuwenden sein, dann würde die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht steuerbegünstigend wirken, während die Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht die Steuerbegünstigung in Fortfall geraten ließe. Dies mache keinen Sinn und stehe auch mit den Zielsetzungen des Außensteuergesetzes nicht in Einklang. Schließlich hat sich der Bundesfinanzhof auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und den Zweck des § 6 AStG a.F. bezogen. Die Vorschrift wolle ausweislich der Überschrift des Außensteuerreformgesetzes die steuerliche Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen wahren. Die steuerliche Gleichmäßigkeit sei aber nur dann bedroht, wenn ein Steuerpflichtiger stille Reserven ins Ausland verlagere und sie damit der inländischen Besteuerung entziehe. Eine entsprechende Ungleichmäßigkeit drohe nicht, wenn Wertminderungen ins Ausland verlagert würden. Verluste aus einer Anteilsveräußerung seien gemäß §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG a.F. im Inland aus vielerlei Gründen nur sehr beschränkt berücksichtigungsfähig. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. hätte deshalb einen begünstigenden Charakter, wenn die Vorschrift auch auf Anteilswertminderungen anzuwenden sein sollte. Dass ein solcher begünstigender Charakter nicht beabsichtigt sei, ergebe sich sowohl aus der Regierungsbegründung zum Außensteuerreformgesetz[9] als auch aus dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages[10]. Danach werde § 6 AStG a.F. allein von der Überlegung getragen, Vermögenszuwächse in wesentlichen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften steuerlich noch zu einem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Besteuerung im Inland nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht uneingeschränkt möglich sei.

An diesen Erwägungen hat sich durch die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen nichts Grundlegendes geändert. So lautet die amtliche Überschrift des § 6 AStG nach wie vor „Besteuerung des Vermögenszuwachses“. Den Begriff „Vermögenzuwachs“ verwendet das Gesetz jetzt überdies auch in § 6 Abs. 5 Satz 6 und 7 sowie in Abs. 6 Satz 1 und 3 AStG. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AStG enthält weiterhin keine Regelung, nach der der nach § 17 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG anzusetzende Gewinn um eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG erfasste Vermögensminderung zu erhöhen wäre. Die vom Bundesfinanzhof in dem Urteil in BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615 des Weiteren in Bezug genommene Regelung des § 6 Abs. 4 AStG a.F. ist nach ihrer Verlagerung in § 6 Abs. 3 AStG in ihrem Kern nicht verändert worden.

In den mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12 2006[11] vorgenommenen Modifizierungen und Ergänzungen des § 6 AStG finden sich weitere Belege für die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise.

So wird nunmehr nach den Maßgaben des § 6 Abs. 5 AStG aus unionsrechtlichen Gründen[12] für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staats bei Wegzug in einen solchen Staat „die nach Absatz 1 geschuldete Steuer“ von Amts wegen zinslos und ohne Sicherheitsleistung bis zur Veräußerung der Anteile (oder zum Eintritt eines der in § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG geregelten Ersatztatbestände) gestundet. In diesen Fällen -zu denen auch der Streitfall gehört- bewirkt die Wegzugsbesteuerung folglich keinen sofortigen Besteuerungszugriff mehr auf noch nicht realisierte Veräußerungsgewinne. Die Wegzugsbesteuerung beeinflusst während des Stundungszeitraums auch nicht die Verlustfeststellung; denn nach § 6 Abs. 5 Satz 6 AStG ist „der Vermögenzuwachs nach Satz 1“ bei Anwendung des § 10d EStG nicht zu berücksichtigen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne dessen Einbeziehung negativ ist. Die sofortige Steuerfestsetzung wirkt daher in diesen Fällen im Ergebnis nur noch als Sicherungsinstrument des Fiskus, damit dieser im späteren Realisationsfall ohne Weiteres auf die bis zum Wegzugszeitpunkt im jeweiligen Anteil vorhandenen stillen Reserven zugreifen kann.

Für zum Wegzugszeitpunkt noch nicht realisierte Veräußerungsverluste existieren hingegen keine spiegelbildlichen Regelungen, die einen Aufschub der Steuerwirksamkeit bis zum Realisationszeitpunkt bewirken könnten[13]. Wären im Rahmen des § 6 AStG auch fiktive Veräußerungsverluste zu berücksichtigen, könnten diese vielmehr sofort steuerwirksam werden, ohne dass absehbar wäre, ob, wann und unter welchen Umständen es zu einem späteren Realisationsakt kommen würde und ob die dann realisierten Veräußerungsverluste überhaupt im Inland steuerlich zu berücksichtigen wären. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber § 6 AStG ein derart -zu Lasten des Fiskus- unausgewogenes Besteuerungskonzept hat zugrunde legen wollen.

Insoweit weist der Bundesfinanzhof auch auf die ebenfalls durch das SEStEG eingefügte Bestimmung des § 6 Abs. 6 AStG hin. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn im Falle der Beendigung der Stundung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AStG (d.h. wegen Veräußerung des Anteils oder eines gleichgestellten Tatbestands) der Veräußerungsgewinn „niedriger als der Vermögenszuwachs nach Absatz 1“ ist und die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht berücksichtigt wird. § 6 Abs. 6 Satz 3 AStG bestimmt, dass die Wertminderung „höchstens im Umfang des Vermögenszuwachses nach Absatz 1 zu berücksichtigen“ ist. Die hier im Gesetz ausdrücklich erwähnte und in einen Gegensatz zum „Vermögenszuwachs“ gesetzte „Wertminderung“ der Anteile soll danach also nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie sich nach dem Wegzug durch Veräußerung oder einen gleichgestellten Tatbestand realisiert hat und soweit sie den zum Wegzugszeitpunkt vorhandenen (und unter Stundung besteuerten) Vermögenszuwachs nicht übersteigt. Das von den Gesellschaftern befürwortete Gesetzesverständnis dahingehend, dass unter den vom Gesetz verwendeten Begriff des Vermögenszuwachses auch eine Wertminderung zu subsumieren sei („negativer Vermögenszuwachs“), ist damit nicht vereinbar.

Soweit die Gesellschafter demgegenüber in den durch das SEStEG bewirkten Änderungen Anhaltspunkte für eine Rechtsänderung in Richtung auf die Einbeziehung auch von fiktiven Veräußerungsverlusten in die Anwendung von § 6 AStG sehen[14], vermag dies nicht zu überzeugen[15].

Allerdings hat sich der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG dahingehend geändert, dass es jetzt nicht mehr heißt, § 17 EStG sei auf „Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft“ auch ohne Veräußerung anzuwenden (so die Ursprungsfassung). Die mit dem SEStEG eingefügte heutige Formulierung stellt auf „Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ ab, auf die § 17 EStG auch ohne Veräußerung anwendbar sein soll. Mit dieser Umformulierung sollte bewirkt werden, dass § 6 Abs. 1 AStG auch auf Anteile an einer ausländischen Gesellschaft i.S. des § 17 EStG anwendbar ist[16]. Zur Frage der Berücksichtigung auch von Veräußerungsverlusten im Rahmen der Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.V.m. § 17 EStG lässt sich aus dieser tatbestandlichen Erweiterung indessen nichts ableiten. Die angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Anwendbarkeit des § 17 EStG auch ohne Veräußerung, ist gleich geblieben und[17] nicht umfassender geworden. Dass bei isolierter Betrachtung des Wortlauts nur des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG sich kein Anhalt für einen Ausschluss von fiktiven Veräußerungsverlusten aus dem Rechtsfolgenverweis auf § 17 EStG ergibt, hat der Bundesfinanzhof schon in dem Urteil in BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615 zur ursprünglichen Fassung konstatiert. Gleichwohl ist er aufgrund der oben beschriebenen Umstände zu einer den Wortlaut einschränkenden Auslegung gelangt. Für die Auslegung der Neufassung ist dies in gleicher Weise möglich und geboten.

Mit den durch das SEStEG vorgenommenen Änderungen hat sich § 6 AStG nicht zu einer umfassenden Entstrickungsvorschrift gewandelt, die auch die Berücksichtigung von zum Wegzugszeitpunkt gegebenen, noch nicht realisierten Wertverlusten erfordert[18]. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG -parallel zum allgemeinen Entstrickungstatbestand für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG- der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Veräußerungsgewinns generell und unabhängig von der jeweiligen Ursache als Ersatztatbestand für einen Wegzug normiert worden. Diese tatbestandliche Erweiterung des § 6 AStG lässt indessen nicht den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber nunmehr in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis auch noch nicht realisierte Veräußerungsverluste in den Anwendungsbereich des § 6 AStG hat einbeziehen wollen. Aus der diesbezüglichen Gesetzesbegründung zum SEStEG[19] ergibt sich dafür kein Anhalt.

Soweit sich die Gesellschafter auf den erwähnten allgemeinen Entstrickungstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG und darauf berufen, dass sich in dessen Anwendungsbereich noch nicht realisierte Wertverluste durch Teilwertabschreibungen steuermindernd auswirken können, lässt sich daraus für die Auslegung des § 6 AStG nichts gewinnen. Denn es ist ein generelles Merkmal der Besteuerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen i.S. des § 17 EStG, dass sich Wertverluste erst im Realisierungsfall auswirken können und dass eine der Teilwertabschreibung vergleichbare Möglichkeit der vorzeitigen steuerlichen Berücksichtigung von Wertverlusten nicht existiert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum im Anwendungsbereich des § 6 AStG Anderes zu gelten hätte.

Die fiktiven Veräußerungsgewinne hinsichtlich der verschiedenen Anteile (hier: A und B) sind im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.V.m. § 17 EStG auch nicht saldierend mit den zum Wegzugszeitpunkt zu verzeichnenden Wertminderungen der übrigen Anteile (hier: C, D und E) zu verrechnen[20]. Dem steht die § 17 EStG zugrunde liegende, anteilsbezogene Betrachtungsweise entgegen[21]. § 17 EStG knüpft in seinem originären Anwendungsbereich punktuell an einzelne Anteile und auf diese bezogene Veräußerungsvorgänge und gleichgestellte Tatbestände an[22] und unterwirft die jeweiligen Veräußerungsergebnisse jeweils der Besteuerung als (fiktive) gewerbliche Einkünfte. Eine Saldierung der Veräußerungsergebnisse mehrerer von einem Steuerpflichtigen gehaltener Anteile findet auf dieser Ebene nicht statt. Nichts anderes gilt im Bereich des § 6 AStG, der an „Anteile i.S. des § 17“ und auf diese bezogene fiktive (positive) Veräußerungsgewinne zum Wegzugszeitpunkt anknüpft.

Die Notwendigkeit einer Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kann sich nicht daraus ergeben, dass nach dem Vorbringen des Gesellschafters nach österreichischem Einkommensteuerrecht der zum Zuzugszeitpunkt bestehende gemeine Wert der Anteile als Ausgangswert für die Steuerverstrickung in Österreich anzusetzen ist. Denn dadurch, dass im Rahmen des § 6 AStG fiktive Veräußerungsverluste von Anteilen i.S. des § 17 EStG nicht berücksichtigt werden, wird noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welchem Umfang im Falle einer späteren Veräußerung eines solchen Anteils ein etwaiger -dann tatsächlich realisierter- Veräußerungsverlust im Inland zu berücksichtigen ist oder nicht. Selbst wenn es in einem späteren Veräußerungsfall dazu kommen würde, dass ein realisierter Veräußerungsverlust im Zuzugsstaat keine Berücksichtigung findet und -aus welchem Rechtsgrund auch immer- eine Verpflichtung des deutschen Fiskus entstehen könnte, den bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen Teil der Wertminderung steuerlich zu berücksichtigen, könnte daraus in keinem Fall auch die Verpflichtung abgeleitet werden, bereits im Vorgriff -im Wegzugszeitpunkt- eine noch nicht realisierte Wertminderung steuerlich zu berücksichtigen.

Das mit Österreich bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steht der Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 6 AStG nicht entgegen. Vielmehr behält Art. 13 Abs. 6 Satz 1 DBA-Österreich 2000 dem Vertragsstaat, in dem eine natürliche Person während mindestens fünf Jahren ansässig war, ausdrücklich das Recht vor, bei Anteilen an Gesellschaften einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern. Der andere Staat hat in diesem Fall nach Satz 2 der Vorschrift bei späterer Veräußerung der Anteile bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrunde zu legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat. Die abkommensrechtlichen Regelungen sind mithin auf die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG abgestimmt.

Unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung bestehen in den Fällen, in denen die Steuer nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 AStG zu stunden ist, nicht[23]. Ein solcher Fall liegt hier vor, wobei wiederum offenbleiben kann, ob im Fall des Gesellschafters schon der Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG erfüllt ist oder ob nur der (Ersatz-)Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG greift. Denn im erstgenannten Fall wäre die Stundung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG zu gewähren. Im zweitgenannten Fall griffe die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AStG, der zufolge § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 AStG entsprechend anzuwenden ist, wenn im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Steuerpflichtige einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist.

Einen Ansatzpunkt für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vermag der Bundesfinanzhof heribei nicht zu erkennen. Insbesondere trifft § 6 AStG -wie oben ausgeführt- keine Entscheidung darüber, ob im Fall der späteren Realisierung eines Wertverlusts der Anteile C, D und E die bis zum Wegzug entstandenen Wertminderungen im Rahmen der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen sind oder nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. April 2017 – I R 27/15

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 28.02.1990 – I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615[]
  2. so Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 1 Rz 27; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz 40; Müller-Gosoge in Haase, AStG/DBA, 3. Aufl., § 6 AStG Rz 65; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Rz 6.412[]
  3. so Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 6 AStG Rz 14.2; Blümich/Elicker, § 6 AStG Rz 44[]
  4. BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585[]
  5. BGBl I 1972, 1713, BStBl I 1972, 450[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615[]
  7. zustimmend BMF, Schreiben vom 14.05.2004 -Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes-, BStBl I 2004, Sondernummer 1/2004, 3, Tz. 6.1.3.3[]
  8. BT-Drs. VI/2883, Rz 79[]
  9. vgl. BT-Drs. VI/2883, Rz 24 bis 26, 74, 75, 77 und 78[]
  10. BT-Drs. VI/3537[]
  11. BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4[]
  12. vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2710, S. 27, 53[]
  13. vgl. Riedel, Internationale Steuer-Rundschau -ISR- 2016, 193, 197[]
  14. so auch Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 6 AStG Rz 51; Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, a.a.O., § 6 AStG Rz 138; Müller-Gosoge in Haase, a.a.O., § 6 AStG Rz 124; Hecht in Fuhrmann, Außensteuergesetz, 3. Aufl., § 6 Rz 15; Riedel, ISR 2016, 193 ff.; Häck, Internationales Steuerrecht 2015, 486 f.; Blümich/Elicker, § 6 AStG Rz 63 f.[]
  15. wie hier Kraft, AStG, § 6 Rz 291; Jacob, Steueranwaltsmagazin 2009, 130, 132[]
  16. BT-Drs. 16/2710, S. 52[]
  17. entgegen Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, a.a.O., § 6 AStG Rz 138[]
  18. so aber Riedel, ISR 2016, 193, 195 ff.; vgl. auch Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 6 AStG Rz 51[]
  19. BT-Drs. 16/2710, S. 27, 52 ff.[]
  20. a.A. Jacob, Steueranwaltsmagazin 2009, 130, 132 ff.[]
  21. insoweit auch Riedel, ISR 2016, 193, 197[]
  22. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20.04.2004 – VIII R 52/02, BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 17 Rz 66; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 17 Rz 1, 162[]
  23. s. BFH, Beschluss vom 23.09.2008 – I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524, Rz 12 ff.; BFH, Urteil vom 25.08.2009 – I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, Rz 44 f.[]