Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind[1].

Die Position 8525 umfasst in ihrer Unterposition 8525 80 u.a. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte. Handelt es sich bei den zu beurteilenden Waren um digitale Fotoapparate, sind diese der Unterposition 8525 80 30 KN zuzuweisen. Demgegenüber gehören Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 80 9 KN, und zwar als Geräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes in die Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,9%) oder sonst als andere Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 8099 KN (Zollsatz 12,5%).
Digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte können beide einzelne und bewegte Bilder aufzeichnen (Erläuterungen zum Harmonisierten System – Erl. HS -Pos. 8525 Rz. 11.0), wobei sie die Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung oder auf einen Aufzeichnungsträger, wie im Streitfall die einsetzbare SD-Karte als Halbleiter-Aufzeichnungsträger, aufzeichnen können (Erl. HS Pos. 8525 Rz. 17.0). Dennoch sind ihre Funktionen, einerseits die Aufnahme von Fotos bei den digitalen Fotoapparaten, andererseits die Aufnahme bewegter Bilder bei den Videokameraaufnahmegeräten, für die Einreihung entscheidend. Maschinen, die zwei sich ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) wie die Aufnahme einzelner oder bewegter Bilder ausführen, sind nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Dies gilt auch bei der Entscheidung über die Einreihung in Unterpositionen, Allgemeine Vorschrift (AV) 6.
Aufgrund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Finanzgerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist im hier entschiedenen Fall die streitbefangene Ware als digitaler Fotoapparat der Unterposition 8525 80 30 KN zu beurteilen:
Das Gerät kann Fotos mit einer vergleichsweise hohen Auflösung von bis zu 3744 x 2808 Pixel in guter Qualität erstellen und ist damit ohne weiteres als digitaler Fotoapparat zu verwenden.
Demgegenüber sind die Aufzeichnungsmöglichkeiten für bewegte Bilder eingeschränkt. Zwar verfügt das Gerät je nach Größe der eingesetzten SD- oder SD-HC-Karte über erhebliche Speichermöglichkeiten, denen auch die vom BWZ festgestellte Funktion des Geräts, mehr als 30 Minuten ununterbrochene Videoaufnahmen erstellen zu können, entspricht.
Gleichwohl sind die Möglichkeiten des Geräts, ansprechende Videoaufnahmen zu erstellen, begrenzt. Während einer Videoaufnahme ist nämlich der Einsatz des Zooms nicht möglich. Der jeweilige Bildausschnitt muss vor der Aufnahme ausgewählt werden und kann während der Aufnahme nicht verändert werden. Schon auf Grund dieser Eigenschaft ist es nahezu ausgeschlossen, dass das Gerät für mehr als 30 Minuten dauernde, ununterbrochene Videoaufnahmen verwendet wird.
Zudem zeigt auch der allein vorhandene digitale Zoom ausweislich der Inaugenscheinnahme Ergebnisse, die für die Erstellung von Videoaufnahmen nachteilig sind und den Einsatz des Geräts für Videoaufnahmen nur in Ausnahmefällen sinnvoll erscheinen lassen. Während die Videosequenzen ohne Einsatz des Zooms durchgehend aus hinreichend scharfen Bildsequenzen bestehen, werden sie bei Verwendung des Zooms derart unscharf, dass Details völlig verschwinden und die Darstellung regelmäßig als zumindest wenig brauchbar erscheint. Die einzelnen Bildpunkte wurden deutlich erkennbar.
Hätte das Gerät über einen vergleichbaren optischen Zoom verfügt, wäre während einer ununterbrochenen Videoaufnahme regelmäßig der Zoom verfügbar gewesen und beim Einsatz des Zooms von einer Weitwinkeleinstellung zum Telebereich hin nicht mit einem Schärfeverlust durch zunehmend deutlich erkennbarer werdende Bildpunkte zu rechnen.
Dass auch bei einem optischen Zoom ein Schärfeverlust hinsichtlich der Tiefenschärfe durch Erhöhung der Brennweite eintritt, ist unerheblich, weil jedenfalls ein deutlich sichtbarer Schärfeverlust durch eine zu niedrig werdende Auflösung ausgeschlossen ist.
Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Leistung bei Videoaufnahmen ist das Design des Geräts mit einem abklappbaren Bildschirm nebensächlich, weil dadurch die Möglichkeiten, verwendbare Videoaufnahmen zu erstellen, nicht nachhaltig verbessert werden können.
Dass im Streitfall keine eindeutige Einreihung nach den von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen möglich ist, ist unerheblich, weil die Erläuterungen nicht rechtsverbindlich sind[2]. Zudem widersprechen sie sich hinsichtlich des streitbefangenen Geräts. Nach den Erl KN wird es aufgrund seiner Videoleistungen aus der Unterposition 8525 80 30 KN ausgewiesen (Erl. KN zu Unterposition 8525 80 30 Rz. 11.7) und aufgrund des ihm fehlenden optischen Zooms gleichfalls aus der Unterposition 8525 80 9 (Erl. KN zu Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 Rz. 12.3).
Aus der VO 1231/2007 ergibt sich nichts anderes. Die dort unter 3. dargestellte Ware verfügte nicht über eine nach den Erläuterungen ausreichende Videofunktion, die unter 5. dargestellte Ware wies einen optischen Zoom auf.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2012 – 4 K 1294/12 Z,EU