Als „Leggings“ bezeichnete Beinkleider aus synthetischen Chemiefasern, die die Beine und den Unterkörper bekleiden, sind Hosen der Unterpos. 6104 63 00 KN. Sie sind nicht als „Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon“ der Pos. 6406 KN gemäß Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschnitt – XI aus diesem Abschnitt ausgewiesen.

Auf „Leggings“ entfällt daher der Zusatzzoll nach Art. 2 VO Nr. 673/2005[1] i.V.m. deren Anhang – I auf Waren der Unterpos. 6104 63 00 KN.
Nach ständiger Rechtsprechung[2] ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind[3].
Von der Unterpos. 6104 63 00 KN werden u.a. lange Hosen aus Gewirken und Gestricken aus synthetischen Chemiefasern für Frauen oder Mädchen erfasst.
Nach den Feststellungen des Finanzgericht handelte es sich bei den in Warensendungen enthaltenen Leggings um Kleidungsstücke aus zwei miteinander verbundenen Beinteilen, die beide Beine und den Unterkörper bedecken, mit Nähten an den Innenseiten der Beinteile, einem breiten Bund und ohne Fußteile.
Nach Augenschein des Finanzgericht können diese Kleidungsstücke ohne Weiteres als lange, den Unterkörper bedeckende Hosen getragen werden. Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie erscheint vielmehr durchaus nachvollziehbar. Die Klägerin setzt ihr auch lediglich ihre eigene -abweichende- Wertung entgegen, die Leggings seien als Oberbekleidung nicht geeignet.
Die Leggings fallen auch nicht unter die Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschn. XI, wonach Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64 aus diesem Abschnitt ausgewiesen sind.
Von der Pos. 6406 KN sind in der deutschen Sprachfassung erfasst „Schuhteile …; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon“. Leggings sind nicht benannt. Zwar taucht dieser Begriff in den ErlHS zu Pos. 6406 unter „II)) Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon“ in Rz 14.0 als Synonym für Beinlinge („Leggings“) auf, die den den sog. Beinschützern ähnlichen Waren -wie Wadengamaschen (einschließlich Wickelgamaschen), Stutzen, Trachtenstrümpfe, usw., ohne Fußteil und mit oder ohne Steg- zugeordnet werden. Es ist allerdings offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass die von der Klägerin eingeführten Leggings keine diesen Kleidungsstücken ähnliche Waren sind. Aus der englischen Sprachfassung der Pos. 6406 KN folgt nichts anderes.
Bei den als Leggings bezeichneten Waren handelt es sich auch nicht um Strumpfhosen der Pos. 6115 KN.
Weder aus dem Wortlaut der Positionen der KN noch aus den Anmerkungen ergeben sich Definitionen oder klare Abgrenzungskriterien für Strumpfhosen und lange Hosen.
Gleichwohl tragen diese Waren ihre Definition in sich. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Strumpfhosen sind eng an Fuß, Bein und Unterleib anliegende, gewirkte oder gestrickte Hosen (besonders für Frauen und Kinder), die wie ein Strumpf angezogen werden. Dementsprechend hat das Finanzgericht zutreffend herausgearbeitet, dass Strumpfhosen aus zwei sich überlagernden Strümpfen gefertigte, typischerweise -wie Strümpfe- rundgewebte Unterleibsbekleidungen sind. Strumpfhosen weisen eine besondere, machartbedingte Passform auf, sie passen sich eng anliegend der Körperform an.
Dieser Definition entsprechen die streitigen Kleidungsstücke schon nicht, weil sie keinen Strumpf, d.h. keinen den Fuß umhüllenden Teil aufweisen. Auf die übrigen vom Finanzgericht zur Unterscheidung von Hosen und Strumpfhosen herangezogenen Merkmale -wie Längsnähte an den Innenseiten oder fehlende Angaben zur Feinheit der verwendeten Garne- braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Januar 2014 – VII R 22/13