Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der türkischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden.

Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO am 7. Juni 2010 ist bewiesen durch die von einem Richter unter-schriebene Urkunde vom 16. Juni 2010 (Art. 6 HZÜ), die mit dem Schreiben des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbeziehungen des Justizministeriums der Türkischen Republik an das Landgericht Köln nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens übersandt worden ist[1].
Zwar ist grundsätzlich der Beweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Zustellungsurkunde zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Aushändigung der Schriftstücke an Rechtsanwalt P. begründen könnten, werden jedoch nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich jedenfalls nicht schon daraus, dass den Zustellungsunterlagen eine Vollmacht für Rechtsanwalt P. nicht beigefügt worden ist.
Auch vermochte die Anregung der Klägerin, die Klageschrift sowie ein gegebenenfalls noch zu erlassendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte im Wege der Rechtshilfe förmlich zuzustellen (Nr. 6 der Klageanträge), nicht einen Ermessensfehler des nicht an eine solche Anregung der Partei gebundenen Richters bei der Anordnung gemäß § 184 Abs. 1 ZPO zu begründen. Auch in Fällen mit Auslandsbezug steht den Prozessparteien ein prozessualer Anspruch auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung nicht zu. Es ist allein nach den Regelungen des autonomen deutschen Prozessrechts zu bestimmen, in welchen Fällen die Zustellung im Ausland bewirkt werden muss. Da die förmliche Zustellung zu erheblichen Verzögerungen im Prozessablauf führen kann, wodurch der Justizgewährungsanspruch der betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtigt würde, ist der Richter gehalten, vermeidbaren Verzögerungen mit den ihm gegebenen prozessrechtlichen Möglichkeiten entgegenzuwirken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2013 – VI ZR 241/12
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2001 – VI ZB 9/01, NJW 2002, 521[↩]