Keine Körperschaftsteuererstattung an die Konzernmutter im EU-Ausland

An Konzern-Muttergesellschaften, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, ist eine Körperschaftsteuererstattung nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht möglich. Einer Erstattung oder Vergütung der Körperschaftsteuern steht die Regelung des § 51 KStG entgegen.

Keine Körperschaftsteuererstattung an die Konzernmutter im EU-Ausland

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG wird die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerlichen Körperschaft in Höhe von 3/7 der Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf die Körperschaftsteuer angerechnet, wenn diese nicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG als verwendet gilt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Überschuss an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG wird die Körperschaftsteuer allerdings nicht angerechnet, wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, und gemäß § 51 KStG sind die Anrechnung und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer u.a. ausgeschlossen, wenn beim Anteilseigner die Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht steuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist für die Streitjahren als Körperschaft nach § 2 Satz 1 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beschränkt steuerpflichtig, da die X GmbH als Schuldnerin ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland hatte. Allerdings steht nach Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1956 (DBA Niederlande)[1] das Besteuerungsrecht dem Königreich der Niederlande als Wohnsitzstaat der Klägerin als Ausschüttungsempfängerin zu (Art. 3 Abs. 5 DBA Niederlande); nach Art. 20 Abs. 1 DBA Niederlande stellt die Bundesrepublik Deutschland diese Einkünfte insoweit frei. Dies entspricht auch den Regelungen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juni 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie)[2]. Damit ist eine Vergütung der Körperschaftsteuer nach § 51 KStG (und nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG) ausgeschlossen.

Eine Vergütung kommt auch nach § 52 KStG bzw. § 36 e EStG nicht in Betracht, weil im Streitfall kein Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 3 KStG als verwendet gilt. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 36 b bzw. §§ 36 c, d EStG nicht vor.

Auch unter Berücksichtigung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts folgt für das Niedersächsische Finanzgericht nichts Anderes.

Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die inländische Regelungslage die freie Wahl der Niederlassungsfreiheit beschränkt.

Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV) den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 54 AEUV (ex Art. 48 EGV) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben[3].

Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet darüber hinaus, dass jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt wird[4].

Rechtsvorschriften sind bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen[5].

Nach inländischem Recht wird im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung nicht danach unterschieden, ob es sich bei der dividendenempfangenden Muttergesellschaft um eine inländische oder um eine ausländische Gesellschaft handelt; beide werden insoweit gleichbehandelt. Denn wenn die Steuerbelastung der inländischen Tochtergesellschaft sich nicht nach Maßgabe des Umstands ändern kann, ob deren Muttergesellschaft im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, so dass sich diese Tochtergesellschaft nach den Rechtsvorschriften ihres Ansässigkeitsstaats – wie im Streitfall – nicht in einer unterschiedlichen Situation befindet je nachdem, ob sie ihre Gewinne an eine gebietsfremde oder an eine gebietsansässige Muttergesellschaft ausschüttet, führt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für die Tochtergesellschaft nicht zu einer gleichen Behandlung unterschiedlicher Situationen, was eine nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich verbotene steuerliche Behandlung darstellen würde[6].

Auf der Ebene der Klägerin als Anteilseignerin wird die Besteuerung der Tochtergesellschaft zwar in dem Sinne endgültig, dass die Steuerbelastung nicht durch die Gewährung einer entsprechenden Steuergutschrift ausgeglichen wird. Bei einer grenzüberschreitenden Gewinnausschüttung obliegt es aber grundsätzlich nicht dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit der Tochtergesellschaft, sondern dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft, eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen zu verhindern. Dieser muss entweder die Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten von der Steuer befreien oder zulassen, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag anrechnen kann, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat[7].

Die Niederlande als Ansässigkeitsstaat der Klägerin sind dieser Verpflichtung nachgekommen; die an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden sind dort von der Steuer befreit[8]. Damit unterliegen die von der Tochtergesellschaft an die Klägerin ausgeschütteten Beträge zwar einer definitiven Körperschaftsteuerbelastung. Diese ist jedoch identisch mit der Steuerbelastung, der Gewinnausschüttungen bei einer in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft nach Anrechnung der von der Tochtergesellschaft entrichteten Körperschaftsteuer unterliegen würden. Denn eine solche könnte die bescheinigte Körperschaftsteuer anrechnen, sie müsste jedoch den Ausschüttungsbetrag einschließlich der Körperschaftsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) als Einkünfte versteuern.

Ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten kann sich daher nach Auffassung des Senats nur aus dem Zusammenwirken der Regelungen über die Steuerfestsetzung und die Steueranrechnung im konkreten Einzelfall ergeben. Denn die inländische Regelungslage hat zur Folge, dass die Körperschaftsteuer jedenfalls dann definitiv wird, wenn sie bei der Besteuerung der Muttergesellschaft in deren Ansässigkeitsstaat nicht oder nur teilweise angerechnet oder erstattet wird oder – wie die Klägerin insbesondere geltend macht – eine Besteuerung der Erträge im Inland wegen bestehender Verluste unterblieben wäre. Darin kann eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Steuerpflichtigen zu sehen sein, welche in Deutschland ansässig sind und denen entweder eine Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) oder eine Erstattung/Vergütung der Körperschaftsteuer zu Gute kommt. Aber auch insoweit vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass eine derartige Ungleichbehandlung durch entsprechende Regelungen des Ansässigkeitsstaats zu begegnen ist. Dafür sprechen insbesondere die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Sachen Manninen[9] und Meilicke I und II[10], die darauf schließen lassen, dass die entsprechende nationale Regelungslage für Ausschüttungen aus dem Ausland in § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG mit der dort geregelten grundsätzlichen Begrenzung der Anrechnungsmöglichkeit auf die Körperschaftsteuern in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Körperschaften mit den Grundfreiheiten unvereinbar ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht kann jedoch dahinstehen lassen, ob aus diesen Gründen in der inländischen Regelungslage tatsächlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV) zu sehen ist. Ebenfalls kann der Senat dahinstehen lassen, ob daneben eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 bis 65 AEUV (ex Art. 67 EGV) vorliegt[11].

Denn etwaige gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegenüber eine eventuellen Ungleichbehandlung schlagen für den Streitfall nicht durch.

Eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten wäre gerechtfertigt; insoweit lägen zwingende Gründe des Allgemeininteresses für die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. Kapitalverkehrsfreiheit vor.

Eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten ist nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist[12].

Vom EuGH sind in diesem Zusammenhang als zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zusammen mit zwei weiteren Rechtfertigungsgründen, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr, anerkannt worden[13]. Daneben hat der EuGH anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten rechtfertigen kann[14].

Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts kommt als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung hier zunächst der Grundsatz der Kohärenz in Betracht.

Es ist eine der tragenden Säulen des deutschen Besteuerungssystems, das auf der verfahrensrechtlichen Trennung von Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren beruht, dass die Anrechnung von Vorleistungen nur hinsichtlich der Einnahmen erfolgen kann, die bei der Veranlagung erfasst worden sind[15]. Die hier einschlägigen §§ 36 EStG, 51 KStG sind diejenige Vorschriften, in denen dieser Grundsatz sowohl für Vorauszahlungen in Form von Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer als auch für die in den Streitjahren wie eine Vorausleistung behandelte Körperschaftsteuer Ausdruck gefunden haben. Die Regelung gilt übereinstimmend für alle Einnahmen, gleichgültig aus welchen Quellen sie stammen. Die Erfassung der Einnahmen und die Anrechnung sind im deutschen Steuerrecht logische Pendants[16].

Eine Anrechnung und damit Erstattung bzw. Vergütung der Körperschaftsteuer ohne die – hier durch die Regelung des DBA-Niederlande ausgeschlossene – Erfassung der Einnahmen bei der Steuerfestsetzung würde demgegenüber dazu führen, dass die privilegierten Kapitalgesellschaften, bei denen die Dividendenausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften mit ausländischen Verlusten zusammentreffen, in den Genuss einer doppelten Entlastung – einmal auf der Ebene des Festsetzungsverfahrens und ein zweites Mal auf der Ebene des nationalen Anrechnungsverfahrens – kämen.

§§ 36 EStG, 51 KStG gehen mit der Verknüpfung der Erfassung der Einnahmen bei der Festsetzung als Voraussetzung für die Anrechnung nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Kohärenz erforderlich ist.

Als weiterer Rechtfertigungsgrund greift die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten Platz.

Die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ist anzuerkennen, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29.03.2007, Rewe Zentralfinanz – C-347/04, Slg. I-2647).

Dies ist vorliegend der Fall. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des EuGH (z.B. EuGH, Urteil vom 12.12.2006 – C-374/04, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Slg. 2006, I-11673, Rz 52 ff., 57 f., m.w.N.)) lässt sich im Hinblick auf die Anwendung der Steuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Situation eines dividendenbeziehenden Anteilseigners, der in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, nicht mit der eines dividendenbeziehenden Anteilseigners, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, vergleichen. Sind nämlich die dividendenausschüttende Gesellschaft und der dividendenbeziehende Anteilseigner nicht im selben Mitgliedstaat ansässig, so befindet sich der Mitgliedstaat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft, d.h. der Mitgliedstaat der Quelle der Gewinne, in Bezug auf die Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung und der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nicht in der gleichen Lage wie der Mitgliedstaat, in dem der dividendenbeziehende Anteilseigner ansässig ist. Deshalb lässt sich vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft nicht verlangen, dass er in derartigen Situationen Abhilfe schafft. Andernfalls entzöge man diesem Staat sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde. Diese Betrachtungsweise des EuGH geht Hand in Hand damit, dass nach dessen ebenfalls gefestigter Rechtsprechung „in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen“[17].

Insofern obliegt es der Niederlande, einer gegebenenfalls bestehenden Ungleichbehandlung zu begegnen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011[18] und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012[19] berufen, in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland – anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden – wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, da die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird. Denn der EuGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass sobald ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften annähere. Allein schon die Ausübung der Steuerhoheit durch diesen Mitgliedstaat berge unabhängig von einer Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in sich. In einem solchen Fall habe der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig sei, damit sie sich nicht einer – nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen – Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersähen.

Anders aber als im Fall der Kapitalertragsteuer auf grenzüberschreitende Ausschüttungen, bei der sich die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, für die Ausübung ihrer Steuerhoheit entschieden hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 DBA Niederlande), hat die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall ihr ureigenes Besteuerungsrecht zur Besteuerung der Gewinne der inländischen Tochtergesellschaft wahrgenommen (Art. 5 DBA Niederlande). Wenn man den Staat der Tochtergesellschaft – hier die Bundesrepublik Deutschland – verpflichten würde (evtl. wegen der von der Muttergesellschaft erzielten Verluste), die von der Tochtergesellschaft auf die von ihr erzielten Gewinne gezahlten Steuern zu erstatten, würde der Staat der Tochtergesellschaft verpflichtet, die vorgenommene Besteuerung der auf seinem Territorium erzielten Gewinne rückgängig zu machen.

Dies wird gerade im Streitfall deutlich. Die bei der X GmbH durchgeführte Außenprüfung hatte über die Richtigstellung von Verrechnungspreisen unzutreffende Gewinnverlagerungen von der deutschen Tochtergesellschaft zur niederländischen Muttergesellschaft korrigiert. Eine Vergütung der Körperschaftsteuer an die Klägerin würde das Ergebnis der Außenprüfung wieder rückabwickeln.

Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Besteuerung der Tochtergesellschaft für die gebietsfremde Klägerin in dem Sinne endgültig wird, dass die Erhöhung der Steuerbelastung der Tochtergesellschaft nicht durch die Gewährung einer entsprechenden Steuergutschrift ausgeglichen wird. Die Mitgliedstaaten bleiben in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- und Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen. Insoweit bezweckt die Steuergutschrift, die der gebietsansässigen Muttergesellschaft nach solchen nationalen Rechtsvorschriften gewährt wird, eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Gewinne zu vermeiden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet und erstmals bei dieser besteuert werden. Bei einer grenzüberschreitenden Gewinnausschüttung obliegt es aber, wie sich aus Art. 4 der Mutter-Tochter-Richtlinie ergibt, grundsätzlich nicht dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit der Tochtergesellschaft, sondern vielmehr dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Muttergesellschaft ansässig ist, eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu verhindern. Daher ist der Mitgliedstaat der Ansässigkeit der Muttergesellschaft verpflichtet, eine steuerliche Behandlung zu gewähren, mit der der gleiche Zweck wie der verfolgt wird, den der Mitgliedstaat der Ansässigkeit der Tochtergesellschaft mit der Gewährung der Steuergutschrift an die in ihm ansässigen Muttergesellschaften verfolgt, so dass eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne ebenfalls vermieden wird. Wie eine gebietsansässige Muttergesellschaft einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft, die vom Staat ihrer Ansässigkeit, der zugleich als Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft handelt, eine Steuergutschrift erhält, ist somit auch eine gebietsfremde Muttergesellschaft einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft gegen die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne geschützt, dies allerdings durch den Mitgliedstaat, in dem sie selbst ansässig ist. Der Umstand, dass der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft keine Steuergutschrift gewährt, kann also nicht bewirken, dass sich die Situation der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsansässigen Muttergesellschaft von derjenigen der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft unterscheidet[20].

Außerdem besteht nach dem Vortrag der Klägerin die Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung.

Die Klägerin macht geltend, bei gedachten Verlusten hätte sie als gedachte inländische Muttergesellschaft auf die Ausschüttungen der Tochtergesellschaft keine Körperschaft-steuer zu entrichten, so dass ihr in diesem Fall eine Vergütung zugestanden hätte. Dieser Argumentation zu folgen, bedeutete, im Ausland erlittene Verluste einer ausländischen Muttergesellschaft im Rahmen einer fiktiven inländischen Besteuerung zu berücksichtigen. Damit bestünde die Gefahr, dass diese Verluste zum einen im Rahmen der Besteuerung durch den ausländischen Ansässigkeitsstaat und zum anderen im Rahmen der Körperschaftsteuervergütung durch die Bundesrepublik Deutschland und damit doppelt berücksichtigt würden.

In Folge der Tatsache, dass die Niederlande aufgrund der vertraglichen Regelungen in dem DBA Niederlande keine Rechtsgrundlage dafür hat, die Gewinne der Klägerin mit Verlusten der inländischen Baufertigteile GmbH zu verrechnen, käme es in der Zukunft – bei Gewinnen der Klägerin – zu einer erneuten, zweiten Nutzung der (gedachten) Verluste. Der EuGH hat demgegenüber anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein muss, die doppelte Verlustnutzung zu verhindern[21]. Die Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit Verluste in Abzug zu bringen, wäre grundlegend gestört.

Die Regelung der §§ 36 EStG, 51 KStG gehen insoweit auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist. §§ 36 EStG, 51 KStG wirken sich – wie dargelegt – in den hier streitbefangenen Fällen steuerbefreiter ausländischer Beteiligungseinkünfte nur dann nachteilig aus, wenn die – im vorliegenden Streitfall nicht gegebene – Sondersituation des Zusammentreffens von Verlusten bei der Muttergesellschaft mit Gewinnausschüttungen ihrer inländischen Tochtergesellschaft gegeben ist. Daher ist die Regelung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um das im Lichte der oben dargestellten Rechtfertigungsgründe unerwünschte und gemeinschaftsrechtlich auch nicht geforderte Ergebnis zu vermeiden.

Der Beklagte war für die Ablehnung der Anträge zuständig. Die Klägerin hatte bereits von Beginn an ihre Anträge auf Vergütung der Körperschaftsteuern darauf gestützt, dass die Körperschaftsteuer abweichend von einer vergleichbaren Inlandskonstellation bei der ausländischen Muttergesellschaft definitiv werde und deswegen gegen gemeinschaftsrechtliche Freiheiten verstoße.

Die Entscheidungszuständigkeit darüber obliegt dem Beklagten als dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (vgl. § 20 Abs. 3 und 4 AO), nicht aber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dessen Sachzuständigkeit im FVG abschließend bestimmt wird; dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt[22]. Erstattungen oder Vergütungen von Körperschaftsteuer, welche darüber hinausgehen und welche sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, sind institutionell hingegen allein vom zuständigen Finanzamt zu verantworten. Sie lassen sich weder kraft einer Art „Annexkompetenz“ noch einer zuständigkeitsbegründenden Analogie auf das BZSt übertragen.

Das Niedersächsische Finanzgericht entscheidet in der Sache, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EGV) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung der Gemeinschaftsverträge; wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV; ex Art. 234 Abs. 2 EGV).

Von der Möglichkeit der Einleitung eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens sieht das Niedersächsische Finanzgericht ab. Die vorliegende Frage einer Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten durch §§ 36 EStG, 51 KStG ist aufgrund der o. g. Ausführungen zu verneinen und erscheint dem Finanzgericht durch die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere durch das Urteil vom 26. Juni 2008 ((EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – Burda – C-284/06, a.a.O.) hinreichend geklärt.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 K 43/11

  1. BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381[]
  2. ABl.EG 1990 Nr. L 225, 6, berichtigt Nr. L 266, 20, nunmehr Richtlinie 2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABl.EG 2004 Nr. L 7,41[]
  3. vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1999, Saint-Gobain ZN – C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Rz. 35; vom 13.12.2005, Marks & Spencer – C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rz. 30; vom 12.09.2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas – C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rz. 41; und vom 12.12.2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation – C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Rz. 42[]
  4. EuGH, Urteil vom 18.07.2007, OyAA – C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 30, m.w.N.[]
  5. EuGH, Urteil vom 18.07.2007, OyAA – C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 42; vom 13.03.2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation – C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Rz. 62[]
  6. vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Burda – C-284/06, Slg. 2008, I-4571-4634, ABl.EU 2008 Nr. C 209, 4[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-284/06, a.a.O.; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 12.12.2006 C-374/04, a.a.O.[]
  8. vgl. auch BFH, Urteil vom 26.11.2008 – I R 56/05, BFH/NV 2009, 847[]
  9. vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 – C-319/02, Slg. I-2004, 7477[]
  10. vgl. EuGH, Urteile vom 06.03.2007 – C-292/04, Slg. I-2007, 1835 und vom 30.06.2011 – C-262/09, DStR 2011, 1262[]
  11. vgl. insoweit FG Köln, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 06.09.2011 – 13 K 482/07[]
  12. EuGH, Urteile vom 13.12.2005, Marks & Spencer, a.a.O.; vom 12.09.2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, a.a.O.[]
  13. EuGH, Urteile vom 13.12.2005, Marks & Spencer, a.a.O.; vom 18.07.2007, Oy AA, a.a.O.[]
  14. EuGH, Urteil vom 17.09.2009, Glaxo Wellcome – C-182/08, Slg. 2009, I-8591, m.w.N. zu den Verkehrsfreiheiten; EuGH, Urteil vom 31.10.2008, Krankenheim Wannsee – C-157/07, Slg. 2008, I-8061 zur Niederlassungsfreiheit[]
  15. vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2010 – VII B 130/10, BFH/NV 2011, 197; BFH, Urteil vom 08.09.2010 – I R 90/09, BFH/NV 2011, 338[]
  16. vgl. zu derartigen Verknüpfungen EuGH, Urteil vom 23.10.2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee – Seniorenheimstatt – C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Rdnr. 54[]
  17. vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2006 – C-290/04, FKP Scorpio Konzertproduktionen, Slg. 2006, I-9461; in Slg. 2006, I-11673; und vom 18.07.2007 – C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I-6373; vom 14.12.2006 – C-170/05, Denkavit International und Denkavit France, Slg. 2006, I-11949; vom 08.11.2007 – C-379/05, Amurta, Slg. 2007, I-9569[]
  18. EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3[]
  19. BFH, Urteil vom 11.01.2012 – I R 25/10, a.a.O.[]
  20. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – C-284/06, a.a.O.[]
  21. vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2008, Lidl Belgium – C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Rdnr. 35[]
  22. BFH, Urteil vom 11.01.2012 – I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, m.w.N.; FG Köln,Urteil vom 28.01.2010 – 2 K 3527/02, EFG 2010, 971[]