Geschäftsführerhaftung für die Einfuhrumsatzsteuer – im Insolvenzeröffnungsverfahren

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die

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Umsätze mit der Tochtergesellschaft im Freihafen

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt. Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht. Die in Rede stehenden Umsätze gelten als im Inland ausgeführt;

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Schmuggel – und die Einfuhrumsatzsteuer

Gewerbsmäßiger Schmuggel im Sinne des § 373 Abs. 1 und 4 AO liegt vor, wenn gewerbsmäßig Einfuhrabgaben dadurch hinterzogen werden, dass der Einführende entgegen der ihn treffenden Verpflichtung aus Art. 40 ZK umsatzsteuerpflichtige Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union nicht gestellt hat. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich

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Belegnachweis mit Gattungsbezeichnung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine eindeutige und leicht „nachprüfbare Feststellung“ der abgerechneten Leistung ermöglichen und eine mehrfache Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung ausschließen . Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls .

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Vorsteuerabzug beim Zolllager

Der Betreiber eines Zolllagers ist nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG konnte der Unternehmer „die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind“, als Vorsteuer abziehen. Seit 2004 bestand das Abzugsrecht des

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Innergemeinschaftliche Lieferungen – Unterschriftsprobleme beim Belegnachweis

Wie der Bundesfinanzhof bereits ausdrücklich entschieden hat, handelt es sich bei dem Erfordernis der Erkennbarkeit des Belegausstellers um eine den in § 17a UStDV genannten Belegen immanente Bedingung. So ist der Belegnachweis kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen überprüfen zu können. Dies erfordert

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Nachweismöglichkeiten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Ein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung kann daher nicht durch Zeugen

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Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer beim Postversand

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen i.S. des Art. 5 Abs. 2

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Vorsteuervergütung – nicht mit Rechnungskopie

Die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird, wobei dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag kann unverhältnismäßig sein, wenn

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Rechtsschutz für beschränkt Steuerpflichtige

Auch soweit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige -unter der äußerst zweifelhaften Prämisse ihrer Vergleichbarkeit im verfassungsrechtlichen Sinne- auf zwei unterschiedliche Rechtsschutzwege verwiesen werden, können hieraus allein noch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hergeleitet werden, solange der beschränkt Steuerpflichtige in dem ihm zugewiesenen Verfahren Rechtsschutz auf

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Leistungen an die im Freihafen ansässige Organgesellschaft

Erbringt eine Muttergesellschaft gegenüber einer in ihr Unternehmen eingegliederten, im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft („Organgesellschaft“) sonstige Leistungen, die aufgrund der Fiktion des § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG „wie Umsatz im Inland“ behandelt werden, sind diese steuerpflichtig und nicht als innerorganschaftliche Umsätze nicht umsatzsteuerbar, da trotz Fiktion als

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