Bern

Hinzurechnungsbesteuerung bei der Schweizer Zwischengesellschaft

Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht . Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des

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Basel Rheinbrücke

Vermietungseinkünfte der schweizer Zwischengesellschaft

Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte „dient“, die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002

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Billigkeitserlass bei Auslandstätigkeit

Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt. Nach § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des

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Die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung – nur bei Schmälerung des inländischen Steueraufkommens?

Der Bundesfinanzhof hat in einem bei ihm anhängigen Verfahren das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt? Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für

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Teilwertabschreibung unbesicherter Forderungen aus Konzernlieferbeziehungen – und die Einkünftekorrektur nach dem Außensteuergesetz

Die fehlende Besicherung einer Forderung aus Lieferbeziehungen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985). Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985) beschränkt den Korrekturbereich des § 1

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Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern

Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet gemäß § 15 Abs. 4b UStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung. Fehlt es in den dort genannten Fällen an der für

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Außensteuergesetz – und die Hinzurechnungsbesteuerung

Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital-)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen -d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten- Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung

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Die Stiftung liechtensteinischen Rechts – und ihr Veräußerungsgewinn in Deutschland

Nach § 2 Nr. 1 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine rechtsfähige Stiftung liechtensteinischen Rechts, die Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein hat. Ob

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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – und der Progressionsvorbehalt für die ausländische Betriebsstätte

Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) und für eine Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) vor, können beide Feststellungen miteinander verbunden werden. Eine Nachholung der Feststellung

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Hinzurechnungsbesteuerung – und die Schweizer Beteiligungsgesellschaft

Der Bundesfinanzhof sieht es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung dieser Streitfrage angerufen. Mithilfe der Hinzurechnungsbesteuerung

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Doppelansässigkeit – in Deutschland und China

Hat ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz im Inland, ist er hier infolgedessen mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass er mehrere Wohnsitze hatte und sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Deutschland, sondern in China befunden hat. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt

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Abzug ausländischer Steuern – und die missbräuchliche Holdingkonstruktion

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen. Ein Abzug ausländischer Steuern gemäß § 34c Abs. 3 EStG 1997

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