Die Europäische Kommission hat beschlossen[1], Großbritannien wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Marks & Spencer bezüglich des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verklagen. Durch die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für den grenzüberschreitenden Verlustausgleich enthaltenen Auflagen ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Steuerpflichtigen einen solchen Ausgleich vornehmen können. Die entsprechenden Bestimmungen sind nicht mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit gemäß den Artikeln 43 und 48 des EG-Vertrags und den Artikeln 31 und 34 des EWR-Abkommens vereinbar.

In dem Marks & Spencer-Urteil[2] stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fest, dass es unverhältnismäßig ist, einer Muttergesellschaft in Großbritannien zu untersagen, die Verluste ihrer nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft abzuziehen, wenn letztere im Staat ihres Sitzes alle Möglichkeiten für die Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat. Im Gefolge dieses Urteils sollte das Vereinigte Königreich für die endgültigen Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft grundsätzlich einen Verlustausgleich zulassen.
Auch wenn das Vereinigte Königreich seine Rechtsvorschriften inzwischen geändert hat, sieht es für den grenzüberschreitenden Verlustausgleich weiterhin Bedingungen vor, die es dem Steuerpflichtigen in der Praxis ganz oder nahezu unmöglich machen, im Einklang mit dem Marks & Spencer -Urteil einen solchen Verlustausgleich vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Aspekte:
- Eine unnötig restriktive Auslegung der Bedingung, dass es keine Möglichkeit geben sollte, den Verlust im Staat der Tochtergesellschaft zu verwenden (Anhang 18A Absatz 7 des Income and Corporation Taxes Act (ICTA) 1988);
- die Muttergesellschaft sollte nachweisen, dass die Bedingung, dass der Verlust im Staat der Tochtergesellschaft nicht verwendet werden kann, unmittelbar nach dem Abschluss des Rechnungslegungszeitraums, in dem er entstanden ist, erfüllt ist (Anhang 18A Teil 1 Absatz 7(4) ICTA 1988);
- die Bestimmungen gelten nur für Verluste, die nach dem 1. April 2006 entstanden sind (Anhang 1 Teil 3 des Finance Act 2006).
Nach Auffassung der Kommission sind die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs aufgrund dieser Bedingungen nicht mit der in den Artikeln 43 und 48 des EG-Vertrags und den Artikeln 31 und 34 des EWR-Abkommens verankerten Niederlassungsfreiheit vereinbar.








