Vergütungen aus Arbeit i.S. von Art. 14 dies Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur “stammen” i.S. von Art. 21 DBA-Singapur aus Deutschland, wenn sie von einem hier ansässigen Arbeitgeber als Vergütung für die Tätigkeit in Singapur gezahlt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2006 – I R 14/05








