Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.
Zur Frage, wie Verbindlichkeiten steuerrechtlich zu bewerten sind, ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
Verzinsliche Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten bestimmen sich bei einer in fremder Währung aufgenommenen Darlehensverbindlichkeit nach dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens bestehenden Wechselkurs in €[1], im Streitfall 2.237.942, 12 €.
Allerdings kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in bestimmten Fällen an Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Kursveränderungen der Währung, die einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert[2]. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des CHF-Kurses zu einer Erhöhung des Teilwerts der Verbindlichkeit auf 2.779.893, 60 €[3] bzw.02.859.255, 60 €[4].
Der Ansatz mit dem Teilwert darf nur dann erfolgen, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag[5].
Wann eine Wertveränderung „voraussichtlich dauernd“ ist, ist weder im Handelsgesetzbuch (HGB) noch im Steuerrecht definiert. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Grundsatz eine Veränderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber auch nicht nur vorübergehend sein darf[6]; entscheidend ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertveränderung sprechen als dagegen[7]. Die Änderung gegenüber dem maßgeblichen Buchwert muss nachhaltig sein und deshalb muss aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung zu rechnen sein[8]. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose[9]. Welcher Prognosezeitraum dabei zu Grunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertveränderung unterschiedlich sein können[10]. Die Feststellungs- und Beweislast trägt der Steuerpflichtige[11].
Außerdem muss das Erfordernis der voraussichtlich dauernden Wertveränderung stets in der Zusammenschau mit dem zugleich geschaffenen Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 2 Satz 3, Nr. 1 Satz 4 EStG gesehen werden[12]. Da Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das Wertaufholungsgebot korrigiert werden können und der Steuerpflichtige auch zu den Folgestichtagen die Feststellungslast für ein Andauern der Wertveränderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit trägt, dürfen die Anforderungen an die Darlegungen des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden[13].
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[14], der auch der Bundesfinanzhof folgt[15], berechtigt bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch grundsätzlich nicht Anlass dafür sein, die Verbindlichkeit steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen, weil bei Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist.
Die Vorschrift des § 256a Satz 1 HGB, die zum Zwecke der Bilanzaufstellung in € (§ 244 HGB) vorsieht, dass u.a. auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn sie wird steuerrechtlich durch § 6 EStG überlagert[16].
Allerdings hat der Bundesfinanzhof in einem früheren Urteil[17] verneint, dass im dortigen Fall fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, und ausgeführt, dass die Prüfung, ob dies der Fall ist, der tatsächlichen Würdigung des Finanzgericht obliegt, die gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Bundesfinanzhof bindet. Daher sind Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründet, möglich. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung, die für eine Teilwertzuschreibung eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit verlangt, was der Fall sei, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen müsse, weil aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprächen, wobei ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründe[18].
Auf dieser Grundlage war für den Bundesfinanzhof die Vorentscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf[19] zum Streitjahr 2010 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:
ie Vorentscheidung hat insoweit die angeführte Rechtsprechung herangezogen und angenommen, dass auch für das Darlehen der GmbH trotz vorzeitiger Tilgungsmöglichkeit davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Da die GmbH die Feststellungslast für eine dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit trage, wirke sich die aus Sicht des Finanzgericht bestehende Unsicherheit, ob die Werterhöhung nicht nur vorübergehend sei, zu ihren Lasten aus. Diese tatsächliche Würdigung des Finanzgericht, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen ist, ist auf Basis der vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen für das Streitjahr 2010 möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Bundesfinanzhof (§ 118 Abs. 2 FGO). Ob diese tatsächliche Würdigung des Finanzgericht zwingend oder auch nur naheliegend ist, hat der Bundesfinanzhof insoweit nicht zu entscheiden; denn der Umstand, dass eine andere tatsächliche Würdigung mindestens ebenso gut möglich gewesen wäre[20], steht der Bindung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen[21].
Die Einwendungen der GmbH für das Streitjahr 2010 führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die GmbH zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung (lediglich) auf das prozentuale Absinken des Wechselkurses hinweist, reicht dies -abweichend zur Auffassung des Finanzgericht Baden-Württemberg[22]– für einen Erfolg nicht aus. Die Communiqués der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 06.09.2011; und vom 15.01.2015 führen für das Streitjahr 2010 ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung; denn bezogen auf den Bilanzstichtag 31.12.2010 können nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene Umstände berücksichtigt werden[23].
Allerdings hat das Finanzgericht Düsseldorf zum Bilanzstichtag 31.12.2011 zu Unrecht eine Teilwertzuschreibung abgelehnt:
Das Finanzgericht hat seine Ablehnung der Teilwertzuschreibung (wie zum Streitjahr 2010) damit begründet, dass die Stützung der Untergrenze des Kurses durch die SNB am 06.09.2011 auf 1, 20 CHF pro € kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses Kursniveaus darstelle. Das Finanzgericht verweist dazu auch auf die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht[24], das angenommen hat, erforderlich für eine Teilwerterhöhung sei ein Beleg für eine dauerhafte Aufwertung des CHF, der nicht erkennbar sei.
Zu Recht haben das Finanzgericht und das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht dabei zwar dem Communiqué der SNB vom 15.01.2015 keinerlei Bedeutung beigemessen. Gleichwohl ist die Würdigung nicht frei von Rechtsfehlern; denn das Finanzgericht hat die inhaltlichen Aussagen des Communiqués vom 06.09.2011 nicht hinreichend berücksichtigt, so dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des Finanzgericht nicht gebunden ist. Unter dessen Berücksichtigung sprachen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 objektiv gesehen mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung des Darlehens als dagegen, so dass eine Teilwertzuschreibung nach den unter II. 2.d aa und bb angeführten allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist, und zwar auch dann, wenn man -entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung- von der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns ausginge[25]. Die von der SNB bejahte Eingriffsnotwendigkeit durch unbegrenzte Stützungskäufe indiziert die Nachhaltigkeit der Kursveränderung (hier: Aufwertung des CHF gegenüber dem €) und rechtfertigt die Teilwerterhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit[26]. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im Communiqué vom 06.09.2011 erklärte die SNB u.a. ihre Absicht, fortan unbeschränkt Devisen zu kaufen (nachfolgend: Stützungskäufe). Sie hielt eine massive Überbewertung des CHF für gegeben, der durch Stützungskäufe in unbeschränktem Volumen entgegengewirkt werden müsse, damit kein €-CHF-Kurs unter dem Mindestkurs von 1, 20 CHF pro € gebildet werden könne. Ziel der Maßnahme war es also, den Wechselkurs des CHF zum € auf einem Kurs (1,20 CHF pro €) zu stabilisieren, der bezogen auf den Streitfall unter dem bei Anschaffung geltenden Kurs (ca. 1,55 CHF pro €) liegt, und eine weitere Aufwertung des CHF gegenüber dem € (z.B. in Richtung CHF-€-Parität) zu verhindern.
Die SNB dokumentierte durch diese Erklärung zunächst, dass sich -anders als noch bei Eingehen der Verbindlichkeit und abweichend vom Regelfall- fortan der Wechselkurs nicht mehr nur nach „dem freien Spiel der Kräfte des Marktes“ bilden kann, sondern sie in den Markt eingreifen und die Kursentwicklung beeinflussen werde.
Dies würde zwar für sich genommen für eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung nicht ausreichen. Hinzu kommt aber, dass die SNB durch das Communiqué auch dokumentiert hat, dass sie davon ausgehe, dass ohne ihr Eingreifen eine weitere Aufwertung des CHF gegenüber dem € eintreten würde. Sie ging ersichtlich nicht mehr davon aus, dass in Bezug auf den CHF Kursschwankungen vorliegen, die sich ohne ihr Eingreifen wieder ausgleichen würden, so dass der Kurs des € von sich aus über den von ihr veröffentlichten Stützungskurs (1,20 CHF pro €) ansteigen würde. In einer solchen Situation muss ein Steuerpflichtiger, der eine CHF-Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren zu einem für ihn günstigeren Kurs (hier: 1, 55 CHF pro €) eingegangen war, nicht mehr mit einer für ihn günstigeren Kursentwicklung des CHF als die SNB rechnen, sondern darf mit der SNB davon ausgehen, dass die Aufwertung des CHF gegenüber dem € nicht nur vorübergehend, sondern nachhaltig ist. Das Communiqué vom 06.09.2011 ist daher -entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht[24] und der Vorinstanz- ein objektives Anzeichen für eine voraussichtlich dauernde Aufwertung des CHF gegenüber dem €.
Insoweit ist in dem Fall, dass die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen, der vom Wechselkurs bei Eingehen des Darlehens abweicht, die von der unter II. 2.d cc genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für den Regelfall aufgestellte Vermutung widerlegt.
Die Darlegungslast des Steuerpflichtigen steht, anders als das Finanzgericht möglicherweise meint, dieser Beurteilung nicht entgegen. Würde man verlangen, dass der Steuerpflichtige ungeachtet einer solchen Erklärung einer Notenbank eines Fremdwährungsstaats eine positivere Prognose über die Kursentwicklung des € anstellen oder weitere objektive Anzeichen vortragen muss, um die Nachhaltigkeit der Teilwerterhöhung zu belegen, würde man die Anforderungen an die Darlegungslast des Steuerpflichtigen an das voraussichtliche Andauern der Werterhöhung unzulässigerweise überspannen und eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten praktisch unmöglich machen; denn über bessere Erkenntnisse als die Notenbank des Fremdwährungsstaats wird ein Steuerpflichtiger nicht verfügen. Dieses Ergebnis widerspräche § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 2 und 3, Nr. 3 EStG; denn diese Regelungen gehen nicht von der praktischen Unmöglichkeit von Teilwertzuschreibungen aus, sondern sehen die Möglichkeit der Teilwertzuschreibung bei voraussichtlich dauernden Wertveränderungen -mit einem sich zu jedem Bilanzstichtag daran anschließendem „Wertaufholungsgebot“- gerade vor.
Die Sache ist zum Streitjahr 2011 nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat -aus seiner Sicht konsequenterweise- nicht geprüft, ob die Teilwertzuschreibung in zutreffender Höhe erfolgt ist. Dies muss es im zweiten Rechtsgang nachholen. Dabei kann die GmbH ihren Antrag an die Rechtskraft des Urteils für das Streitjahr 2010 anpassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Juli 2021 – XI R 29/18
- vgl. BFH, Urteil vom 17.08.2017 – IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 32, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 20[↩]
- 31.12.2010[↩]
- 31.12.2011[↩]
- vgl. dazu in Bezug auf Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH, Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 19, 21 und 25 ff.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 09.09.2010 – IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423, Rz 15; vom 23.10.2019 – VI R 9/17, BFH/NV 2020, 191, Rz 19[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2011 – I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616, Rz 11; BFH, Beschluss vom 29.07.2014 – I B 188/13, BFH/NV 2014, 1742, Rz 4[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381, Rz 26[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2017 – I R 73/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz 11[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2007 – I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, Rz 10[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 41/17, BFHE 263, 337, Rz 28, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, Rz 15; in BFHE 263, 337, Rz 41[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2016 – X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 62[↩]
- grundlegend BFH, Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 25 ff.; s.a. BFH, Urteile vom 08.06.2011 – I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716, Rz 18; vom 04.02.2014 – I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 11 ff.; s. dazu Buciek, Der Betrieb 2010, 1029, 1030 f.; Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 48[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 263, 337, Rz 33; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 02.09.2016, BStBl I 2016, 995, Rz 30 ff.[↩]
- Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 21a; Hübner/Leyh, Deutsches Steuerrecht 2010, 768; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 6 Rz 11 und 104; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 270 „Fremdwährung“; s.a. BFH, Urteil in BFHE 259, 111, Rz 33[↩]
- BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 31[↩]
- BMF, Schreiben in BStBl I 2016, 995, Rz 32[↩]
- FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2018 – 6 K 884/15 K, G, F, EFG 2018, 1531[↩]
- vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2018, 1982, Rz 47 ff., m.w.N.; Az. des BFH: – IV R 18/18[↩]
- vgl. allgemein BFH, Urteile vom 22.07.1999 – V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, Rz 32; vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, Rz 17[↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2018, 1982, Rz 43 bis 46[↩]
- vgl. allgemein BFH, Urteil in BFH/NV 2014, 1016, Rz 14[↩]
- Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil in EFG 2016, 799, Rz 34[↩][↩]
- vgl. dazu aber BFH, Beschluss vom 31.01.2013 – GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 57 ff.[↩]
- s.a. FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2018, 100, Rz 57 f.; von Glasenapp, Betriebs-Berater 2018, 112, 113[↩]