Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof urteilte, rechtmäßig. Mit dieser Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht –wie bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich– z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich „realisiert“ haben.

Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Dezember 2006 die Vorschrift des § 6 AStG mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht.
Der Bundesfinanzhof hat nun geurteilt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.
Die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006[1] i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG verstößt weder gegen Abkommensrecht noch Gemeinschaftsrecht oder gegen Verfassungsrecht[2].
Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 AStG n.F. verstößt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs weder gegen Abkommensrecht noch gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG[3] ); sie wirkt, so der Bundesfinanzhof weiter, auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück und steht den Rechtsstaatserfordernissen des Art. 20 Abs. 3 GG nicht entgegen.
Der Bundesfinanzhof hat diese, seine Ansicht, bereits nach summarischer Prüfung in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 23. September 2008[4] begründet. In dem jetzt verkündeten Urteil bekräftigt er seine Auffassung nach nochmaliger Prüfung; die dort für einen Wegzug nach Portugal gefundene Lösung ist gleichermaßen einschlägig für den in den Streitfällen in Rede stehenden Wegzug nach Belgien und die dafür gegebene, insoweit parallele Abkommenslage nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 3 DBA-Belgien[5] (i.V.m. dem dazu ergangenen Schlussprotokoll). Die Einwände, welche aus unterschiedlichen Gründen im Schrifttum gegen den zitierten Senatsbeschluss erhoben worden sind[6], ändern an dieser Einschätzung nichts; sie wurden in der Sache nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs bereits sämtlich in seinem ersten Beschluss zur Wegzugsteuer[7] erwogen.
Insbesondere hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Vorschrift grundsätzlich nicht schützenswert sein kann. Ein schützenswertes Vertrauen kann nicht weiter reichen, als der aus dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht folgende Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts reicht; in dem Umfang, in dem die Norm ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angewendet werden kann, besteht deshalb kein Raum für einen Vertrauensschutz. Ein anderes Ergebnis ergibt sich für die Streitfälle nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Klagen im Jahr 2002 die gesetzlichen Modifikationen des § 6 AStG a.F. durch die Regelungen des SEStEG noch nicht existiert haben, § 6 AStG a.F. deshalb möglicherweise wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar war[8] und die Klagen folglich ursprünglich begründet gewesen sein könnten. Dem durch die Modifikationen des SEStEG bewirkten nachträglichen Wegfall der bis dahin möglicherweise bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Anwendungssperre –einem erledigenden Ereignis i.S. von § 138 Abs. 1 FGO– hätten die Kläger prozessual durch eine Einschränkung ihrer Klageanträge Rechnung tragen können, um drohende Kostennachteile zu vermeiden. Für die Kostenentscheidung wäre es dann ggf. auf die Rechtslage vor der Gesetzesänderung angekommen (§ 138 Abs. 1 FGO).
Geklagt hatten Eheleute, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später –im Jahre 2001– in die Schweiz verzogen waren.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grundsatzentscheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Detailfragen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Darüber musste im Urteilsfall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht entschieden werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 – I R 88, 89/07
- BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68[↩]
- Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 23.09.2008 – I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524[↩]
- Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften –EGV–, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte –EG–, ABlEG 1997 Nr. C-340, 1[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.09.2008 – I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524[↩]
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regulierung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967, BGBl II 1968, 18, BStBl I 1969, 39, i.d.F. des Zusatzabkommens vom 5. November 2002, BGBl II 2003, 1616[↩]
- vgl. Wassermeyer, NJW 2009, 112; Intemann, NWB Fach 2, Wegzugsbesteuerung, 10101; Beiser, IStR 2009, 236; Häck in Haase, AStG/DBA, § 6 AStG Rz 17 ff.[↩]
- BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524[↩]
- vgl. BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524[↩]








