Die Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen auf der Grundlage des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei geschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr[1] verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Europarecht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 2011 – 30.06.2011
[eine ausführliche Darstellung dieses Urteil findet sich in der Rechtslupe.]
- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr vom 8. September 1977[↩]








