Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten nach der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG regelmäßig nur für Betriebe, in denen mehr als zehn (bzw. bei Anstellung vor 2004 fünf) Arbeitnehmer beschäftigt sind. § 23 Abs. 1 KSchG erfasst dabei nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Die im Ausland, im vom BAG entschiedenen Fall in Dänemark, beschäftigten Arbeitnehmer sind den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern auch dann nicht hinzuzurechnen, wenn die in Deutschland gelegenen Beschäftigungsstätten mit der im Ausland gelegenen Beschäftigungsstätte einen Gemeinschaftsbetrieb bilden sollten.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die deutsche Beschäftigungsstätte der Beklagten mit der Zentrale des Mutterunternehmens in Dänemark einen Gemeinschaftsbetrieb bilden sollte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.3.2009 – 2 AZR 883/07