Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

In einigen Weltregionen ist die Gefahr von Piratenangriffen für Seeschiffe und deren Besatzung erheblich. Piraten verfügen in zunehmendem Maße über hochmoderne Technologie und Waffen und bedrohen damit das Leben der Seeleute und fremdes Eigentum. Deutschland ist mit seiner weltweit drittgrößten Handelsflotte in besonderem Maße auf die Sicherheit des Warenverkehrs angewiesen, der zu über 90 Prozent auf den Weltmeeren abgewickelt wird.

Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Das kann, soweit die Bewachung durch bewaffnetes Personal erfolgt, in Deutschland natürlich nicht ohne staatliche Reglementierung ablaufen und so tritt für die Schiffsbewachung ab dem 1. Dezember 2013 eine Zulassungspflicht in Kraft. Diese Zulassungspflicht betrifft sowohl

  • in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen wie auch
  • im Ausland niedergelassene Sicherheitsdienstleister, wenn diese auf Seeschiffen unter deutscher Flagge Bewachungsaufgaben durchführen wollen.

Die zugrunde liegende Seeschiffbewachungsverordnung ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt[1] veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Bereits zuvor sind die notwendigen gesetzlichen Änderungen in der Gewerbeordung und im Waffengesetz vollzogen worden. Die Durchführungsverordnung des BAFA in Kraft treten, die weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) regelt, wird auch kurzfristig in Kraft treten

Das BAFA hat jetzt damit begonnen, die Zulassungsanträge von privaten Bewachungsunternehmen entgegen zu nehmen, die die Besatzung und Ladung auf Seeschiffen in internationalen Gewässern gegen Angriffe von Piraten schützen sollen.

Das BAFA fungiert für die betroffenen Unternehmen als „single window“, d.h. die Behörde begleitet die Unternehmen als zentraler Ansprechpartner in allen Fragen zum Zulassungsverfahren.

Das Zulassungsverfahren ist weitgehend elektronisch ausgestaltet.

  1. BGBl. I 2013, S. 1562[]