Feuer an Bord eines Seeschiffes und die Haager Regeln von 1924

Bei den Haager Regeln von 1924 handelt es sich um zwingende Vorschriften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 CMR. Feuer an Bord eines Seeschiffes kann eine transportträgertypische Gefahr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 CMR sein.

Feuer an Bord eines Seeschiffes und die Haager Regeln von 1924

Geht es um einen internationalen Seetransport, richtet sich die Haftung des Verfrachters für Schäden oder Verluste von Ladungsgütern gemäß dem türkischen Recht unmittelbar nach Art. 4 § 2 Buchst. b der Haager Regeln von 1924. Dieses Regelwerk ist für die Türkei am 4. Januar 1956 in Kraft getreten und gilt dort unmittelbar, weil die Türkei anders als Deutschland keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, die Regeln in innerstaatliches Recht umzusetzen[1]. Nach Art. 4 § 2 Buchst. b der Haager Regeln von 1924 haftet der Verfrachter nicht für Verluste oder Beschädigungen der Güter, die durch Feuer entstanden sind, es sei denn, er hat die Schäden durch eigenes Verschulden verursacht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 12/11

  1. Atamer, TranspR 2010, 50, 51 f.; vgl. auch die Übersicht zu den Mitgliedstaaten bei Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. I zu § 663b Rn. 1[]