Ein Unternehmer, der Handel treibt, kommt in Zeiten der Globalisierung nicht am Export vorbei. Um die Handelsbeziehungen zu erweitern und das Wirtschaftswachstum auszubauen ist der Blick über die Landes- und Staatengrenzen unverzichtbar. Nicht erst seit der Einführung der europäischen Währung wird der Wirtschafts- und Handelsraum Europa immer wichtiger. Aber mit der Globalisierung wird auch der Wettbewerb immer härter. So wie deutsche Unternehmen sich neue Märkte im Ausland suchen, drängen eine Vielzahl von ausländischen Unternehmen in den deutschen Markt. Es ist fast unvermeidbar, dass beim grenzüberschreitenden Handel einige Unternehmen über die Fallstricke des Handels- und Wettbewerbsrechts in dem jeweiligen Land stolpern.

Beim Wettbewerb werben unterschiedliche Unternehmen mit ihren Angeboten um den Zuspruch der Kunden. Damit dieser Konkurrenzkampf nicht vollständig aus den Fugen gerät, müssen sich die Wettbewerber an bestimmte Regeln halten. Unlauterer Wettbewerb soll verhindert werden. Unter unlauterem Wettbewerb versteht man das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Unternehmen, das gegen die guten Sitten verstößt. Als Gesetzesgrundlage gegen den unlauteren Wettbewerb dient in Deutschland das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[1]. In diesem Gesetz sind Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht umgesetzt worden[2]. Um sich nicht in den vielen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu verlieren, ist es für ein Unternehmen durchaus sinnvoll sich rechtliche Beratung zu suchen. Kompetente Beratung im Rahmen der Gesetze stellt – auf lange Sicht gesehen – das Unternehmen auf sichere Füße.
Aus dem gleichen Grund ist es auch in Österreich von Vorteil, sich für die handels- und wettbewerbsrechtliche Seite eines Unternehmens eine kompetente Rechtsberatung zu suchen. Beim Österreichischem Rechtsanwaltskammertag etwa findet ein Unternehmer versierte rechtliche Beratung im Bereich des Handelsrechts. Mögliche Konflikte mit dem Wettbewerbsrecht können dadurch schnell gelöst werden. Das Befolgen des österreichischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[3] ist dann Sache des Rechtsanwalts, und der Unternehmer hat so wieder den Kopf frei zur wirtschaftlichen Leitung seines Unternehmens.
- vom 03.07.2004, BGBl. I S. 1414, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2413[↩]
- Richtlinie 97/55/EG vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. EG Nr. L 290 S. 18; Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37[↩]
- UWG, von 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert 17.10.2007, BGBl. I Nr. 79/2007 [↩]