Verauslagung von Zollgebühren durch den Frachtführer

Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt auch auf einen vom Unterfrachtführer gegen den Hauptfrachtführer geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung.

Verauslagung von Zollgebühren durch den Frachtführer

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Frachtführerin nicht nur mit der Beförderung der aus China in Rotterdam angekommenen Container nach St. Georgen, sondern auch mit der Erledigung der Verzollung der in diesen enthaltenen Güter im Hafen von Rotterdam beauftragt war. Soweit die Frachtführerin für die Verzollung Kosten aufgewendet hat, kann sie diese gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt verlangen. Nach der genannten Vorschrift hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Der Vertragspartner hat die Frachtführerin im vorliegenden Fall mit der Durchführung der Verzollung des für die Empfänger in St. Georgen bestimmten Gutes beauftragt. Bei der von der Frachtführerin übernommenen Verpflichtung handelt es sich zwar um eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB. Die Verzollung des Frachtgutes gehört jedoch wie sich aus § 408 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, § 413 Abs. 1 HGB ergibt zu den typischen gesetzlichen Pflichten des Frachtführers. Daher sind vorrangig die §§ 407 ff. HGB anzuwenden[1].

Im vorliegenden Fall hat die Frachtführerin die in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst aufgewendet. Da sie die W. B.V. mit der Durchführung der Verzollung in den Niederlanden beauftragt hat und gegen diese mit Bescheid der niederländischen Zollbehörden vom 01.07.2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden sind, sieht sie sich jedoch einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. aus- gesetzt. Dieser Anspruch, der sich gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB nach niederländischem Recht beurteilt, ergibt sich aus Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit diese nicht in dem zu zahlenden Entgelt inbegriffen sind[2].

Ein Aufwendungsersatzanspruch der Frachtführerin aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB unterliegt der Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB und nicht derjenigen des § 195 BGB.

Die Vorschrift des § 439 HGB gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus vertraglichen Nebenpflichten, soweit sie unmittelbar zu der „Beförderung“ gehören und sich nicht aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren dagegen nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften[3]. Danach unterfällt ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den von der Frachtführerin geschuldeten Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. Dagegen erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen.

Der von der Frachtführerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch war im hier entschiedenen Fall auch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB noch nicht eingesetzt hat:

§ 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfasst nur Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer und nicht auch Rückgriffsansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen und umgekehrt[4]. Das steht der Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB im Streitfall nicht entgegen, da es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten um Frachtführer im Sinne des § 407 HGB handelt.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat[5], setzt die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- und im Rückgriffsverhältnis voraus. Dem Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Rückgriffsgläubigers, denen dieser im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist, unmittelbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder er den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger haften muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung kommt. In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede. Der neutral gefasste Wortlaut deckt daher auch die Fallgestaltung ab, dass der Rückgriffsgläubiger im Primärhaftungsverhältnis nicht nach den §§ 407 ff. HGB, sondern wie im Streitfall nach niederländischem Auftragsrecht einstehen muss[6].

Auch Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordern keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle, in denen der Rückgriffsgläubiger seinerseits ebenfalls nach den §§ 407 ff. HGB verpflichtet ist. Um den Rückgriffsgläubiger zu schützen und zu verhindern, dass dieser möglicherweise verfrüht rechtliche Schritte gegen den Rückgriffsschuldner einleitet, hat der Gesetzgeber in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB bestimmt, dass die Verjährung von Rückgriffsansprüchen abweichend von § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB hinausgeschoben wird.

Schwierigkeiten, die allgemeinen Verjährungsfristen einzuhalten, ergeben sich im Regressfall vor allem daraus, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs häufig zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginnt und endet. Wer vom Anspruchsberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird, läuft damit Gefahr, etwaige Rückgriffsansprüche zu verlieren, da er üblicherweise nicht schon dann, wenn der Anspruchsteller erstmals an ihn herantritt, bereits verjährungshemmende Maßnahmen zur Wahrung eines Regresses treffen wird[7].

Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zur Anwendung, wenn es nicht wie in dem der Bundesgerichtshofsentscheidung vom 02.10.2012[8] zugrundeliegenden Sachverhalt um einen Rückgriffsanspruch des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Beschädigung des Transportgutes, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB gegen den Hauptfrachtführer geht. Entscheidend ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterliegt[9].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2013 – I ZR 186/11

  1. vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 407 HGB Rn. 74; § 420 HGB Rn. 13; MünchKomm-.HGB/Czerwenka, 2. Aufl., § 407 Rn. 67, § 420 Rn. 7[]
  2. vgl. Nieper/Westerdijk, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 6 Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Bücher 7 und 7A Besondere Verträge, 1995[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 – I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Urteil vom 21.09.2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 33 = TranspR 2006, 451[]
  4. Koller aaO § 439 HGB Rn. 24; MünchKomm-.HGB/Herber/Eckardt aaO § 439 Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 5[]
  5. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – I ZR 157/11 Rn.20[]
  6. so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.[]
  7. vgl. die Begründung zum Entwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 78[]
  8. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – I ZR 157/11[]
  9. Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 13[]