Am 27. Oktober 2010 ist die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 423/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union[1] veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007.

Artikel 10 dieser Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sieht eine Notifizierungspflicht vor, um von der Ausnahmeregelung für Altverträge bei der Ausfuhr von in Anhang VI der Iran-VO aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie Gebrauch machen zu können.
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 darf die spätere Ausfuhr nicht im vereinfachten Verfahren, sondern muss im Normalverfahren erfolgen.
Die Notifizierung für Altverträge ist im Vorfeld auf Basis einer Vorabanmeldung (Einzelmitteilung) außerhalb vom IT-Verfahren ATLAS bei derjenigen Ausfuhrzollstelle vorzunehmen, an die später die elektronische Ausfuhranmeldung übermittelt wird. Wird die elektronische Ausfuhranmeldung jedoch später bei einer anderen Zollstelle abgegeben, bedarf es eines erneuten Notifizierungsverfahrens unter Beachtung der vorgeschriebenen Wartefristen.
Geht die spätere Ausfuhranmeldung vor Ablauf von 20 Arbeitstagen ein, muss sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zurückgestellt werden, bevor eine Überlassung zur Ausfuhr erfolgen darf. Die Wartefrist nach Art. 10 VO beginnt bei Notifizierung mittels Vorabanmeldung ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung bei der Ausfuhrzollstelle. Geht die Nachricht nach Dienstschluss ein, beginnt die Wartefrist erst am folgenden Arbeitstag.
Die Notifizierung auf Basis einer Vorabanmeldung (Einzelmitteilung) ersetzt nicht die Angabe der Unterlagencodierung „Y921/ALT“ in der späteren Ausfuhranmeldung. Ergänzend ist in der späteren Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung „Y921/ALT“ im Feld „Zusatz“ zu vermerken: „Notifizierung nach Artikel 10 IranVO vom …..“ Fehlt dieser Hinweis, geht die Zollstelle grundsätzlich davon, dass keine Vorab-Notifizierung zu dieser Ausfuhranmeldung vorliegt und damit die Ausfuhr nicht zulässig ist.
Die nach Artikel 10 VO vorgeschriebene Notifizierung ist bis auf weiteres bei jeder einzelnen Ausfuhrsendung erneut erforderlich. Demnach ist die Bezugnahme auf eine bereits (mit Notifizierungsverfahren) in Anspruch genommene Ausnahmeregelung auch dann nicht zulässig, wenn auf denselben Altvertrag Bezug genommen wird.
Bis zum Vorliegen eines Vordrucks kann die Notifizierung für Altverträge auf Basis einer Vorabanmeldung (Einzelmitteilung) formlos per Fax erfolgen, muss jedoch folgende Mindestangaben enthalten:
Notifizierung für Altverträge nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 auf Basis einer Vorabanmeldung
Der Ausführer / Anmelder erklärt rechtsverbindlich, dass die nachstehend beschriebene Seite 3 Ausfuhrsendung aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Altvertrag vor dem 26. Juli 2010) keinen Verboten und Beschränken nach der Iran-VO unterliegt:
- Ausführer:
TIN des Ausführers:- Anmelder:
TIN des Anmelders:- Empfänger:
- Nummer des Altvertrags:
- Datum des Altvertrags:
- Kennnummer der Ausfuhrsendung:
- Bezugsnummer der Sendung (optional):
- Bezeichnung der Ausfuhrwaren:
- Statistische Warennummer:
- Warenwert:
- ABL EU Nr. L 281 S. 1[↩]