Ein Kraftfahrzeug ist ein Transportmittel. Bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens kann dieser nicht als Gepäckstück im Rahmen der sog. Reisefreimenge angesehen werden.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Befreiung von den Einfuhrabgaben eines aus der Schweiz eingeführten gebrauchten Fahrzeugs abgewiesen und damit dem Zollamt Recht gegeben. Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 € einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 € herangezogen.
In seiner Urteilsbegründung stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg darauf ab, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug um ein Transportmittel handele. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2013 – 11 K 2960/12