Kehren Arbeitnehmer, die von der (ausländischen) Muttergesellschaft für eine bestimmte Zeit zur deutschen Tochtergesellschaft entsandt wurden, nach dieser Zeit wieder in ihr Heimatland zurück, unterliegen sie für danach noch für ihre Tätigkeit in Deutschland anfallende Gehaltsnachzahlungen in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug“, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn“ (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 – I R 33/08








