Medizinische Einrichtungen in Griechenland

Die Europäische Kommission hat Griechenland förmlich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zum Steuerabzug bei medizinischen Ausgaben in einem anderen Mitgliedstaat zu ändern. Nach griechischem Recht ist der Abzug nur dann möglich, wenn die von ausländischen Ärzten oder Krankenhäusern ausgestellten Quittungen von einem griechischen Konsul beglaubigt werden. Ist kein griechischer Konsul in dem anderen Mitgliedstaat tätig, kann die jeweils zuständige lokale Behörde die Beglaubigung erteilen. Für Quittungen, die von griechischen Krankenhäusern und/oder Ärzten ausgestellt werden, gibt es keine derartige Auflage.

Medizinische Einrichtungen in Griechenland

Die unterschiedliche Behandlung medizinischer Ausgaben in Griechenland bzw. in einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere der Verwaltungsaufwand aufgrund der Beglaubigung durch einen griechischen Konsul hält griechische Bürger möglicherweise davon ab, ihr Recht auf die Inanspruchnahme ärztlicher Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, und verstößt nach Ansicht der Kommission daher gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Die Aufforderung an Griechenland erging in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV. Erhält die Kommission von der griechischen Regierung binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort auf diese Stellungnahmen, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.