Ausfuhrnachweise unter ATLAS

Im Rahmen der Umstellung auf  „ATLAS“ wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder anstelle des Einheitspapiers eines Handels- oder Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZK-DVO vorgesehen ist. Dieses IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr gilt zunächst nicht für Ausfuhren per Post und Bahn, für die Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und Marktordnungswaren sowie für die Abgabe von Ausfuhranmeldungen mit einem Warenwert bis zu 1.000 ? (mündliche Zoll-anmeldungen).

Ausfuhrnachweise unter ATLAS

Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wird nach Abschluss einer 2-monatigen Pilotierungsphase ab 1. August 2006 in den Echtbetrieb überführt. Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder etwa in die Freihäfen befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen dafür müssen sich u.a. aus entsprechenden Belegen – Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs – ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV). Der Ausfuhrnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Nach einem jetzt veröffentlichten Erlass des Bundesfinanzministeriums kann der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird, daher auch wie folgt geführt werden:

In Fällen, in denen ab 1. Juni 2006 die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrsystem auf elektronischem Weg erfolgt, gilt das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO) als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV und wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Die Unternehmen haben hierfür die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO).

In Fällen, in denen die Ausfuhren über andere EU-Mitgliedstaaten oder über inländische Ausgangszollstellen erfolgen, die nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen sind, wird für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ab 1. Juni 2006 das Ausfuhrbegleitdokument – ABD – verwendet, welches gemäß Art. 205 ZK-DVO als Exemplar Nr. 3 der Zollanmeldung im Rahmen der Überführung in das Ausfuhrverfahren und zur Wiederausfuhr gilt. Dieses Ausfuhrbegleitdokument kann auch bei einem Systemausfall des elektronischen Ausfuhrverfahrens statt des unter 1. genannten „Ausgangsvermerks“ verwendet werden. Das ABD wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf dem ABD angebracht ist (Art. 793 Absätze 2 und 3 ZK-DVO).

In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt, wird – wie bisher – das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 Seite 3 des Einheitspapiers) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet, das heißt, dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung angebracht ist (vgl. Abschnitt 132 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStR).

Der Ausfuhrnachweis kann vom Unternehmer in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV), in Versendungsfällen (§ 10 UStDV), bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen (§ 11 UStDV) mit den entsprechenden in § 11 Abs. 1 UStDV genannten ergänzenden Anga-ben und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 12 UStDV) in der zuvor beschriebenen Form geführt werden.

BMF-Rundschreiben vom 1. Juni 2006 – IV A 6 – S 7134 – 22/06