Auslandsimmobilie und Eigenheimzulage

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte im Januar 2008 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden[1] entschieden, dass die Bestimmung des seinerzeitigen § 2 Satz 1 EigZulG, wonach Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien gewährt werden kann, mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der vom EuGH entschiedene Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte sodann der Bundesfinanzhof im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert[2].

Auslandsimmobilie und Eigenheimzulage

Wer als Grenzpendler (oder als Eigentümer einer Ferienwohnung im EU-Ausland) allerdings glaubt, nunmehr noch die Eigenheimzulage für sein Haus in Holland (oder sonstwo im benachbarten EU-Ausland) geltend machen zu können, hat sich in vielen Fällen zu früh gefreut: Denn für die in einem EU-Mitgliedstaat belegene (Zweit-)Wohnung besteht nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts kein Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

In dem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Die Hannoveraner Finanzrichter verneinten dies jedoch: Denn allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 9 K 146/09

  1. EuGH, Urteil vom 17.01.2008 – C-152/05[]
  2. BFH, Beschluss vom 01.10.2009 – IX B 124/09[]