Am 26. Juli 2010 hat der Rat der Europäischen Union weitreichende zusätzliche Sanktionen gegen Iran beschlossen[1]. Der Beschluss ist am gleichen Tag in Kraft getreten und tritt an die Stelle des bisherigen Gemeinsamen Standpunkts[2].

Hintergrund sind die fortbestehenden Besorgnisse wegen des iranischen Nuklear-Programms. Dem soll mit Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks auf den Iran begegnet werden. Dies könnte auch für Geschäftsentscheidungen und Investitionen von Bedeutung sein. Insbesondere Ausfuhren für den iranischen Energiesektor, die von dem Beschluss 2010/413/GASP betroffen sind, werden derzeit als problematisch angesehen.
Inhaltlich erweitert der neue Iran-Embargo-Beschluss die bisher schon bestehenden Ausfuhrverbote:
- Dual-use-Güter:
Der Beschluss enthält ein Verbot für Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-Verordnung) aufgeführt, auch soweit sie bisher nicht von dem Exportverbot erfasst wurden. Ausgenommen sind lediglich die Güter der Kategorie 5 – Teil 1 und Teil 2 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Der neue Beschluss enthält keine Sonderreglungen für bereits bestehende Verträge, auch diese werden von dem Ausfuhrverbot umfasst. - Güter zur internen Repression:
Der neue Iran-Embargo-Beschluss enthält erstmals ein Ausfuhrverbot für Güter zur internen Repression. Die im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses noch festzulegende Liste der betroffenen Güter dürfte sich voraussichtlich an der Liste in Anhang II der Myanmar/Birma-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 194/2008 orientieren. - Ausrüstung für den Energiesektor:
Ebenfalls neu enthält der Beschluss Ausfuhrverbote für Güter, die der Ausrüstung des iranischen Energiesektors dienen. vor (Artikel 4). Dies dürfte insbesondere Ausrüstungsgüter für die Bereiche Raffination, Flüssigerdgas, Exploration und Produktion umfassen, die genaue Liste der von dem Ausfuhrverbot umfassten Güter muss allerdings noch im Rahmen der Umsetzung durch eine EU-Verordnung spezifiziert werden. - Finanzbereich:
Neben diesen Ausfuhrverboten für bestimmte Güter sieht der neue Iran-Embargo-Beschluss auch zusätzliche Finanzsanktionen und Genehmigungspflichten sowie weitere nachträgliche Meldepflichten für Finanztransaktionen vor, die allerdings ebenfalls noch der Umsetzung durch eine EU-Verordnung bedürfen.
Dieser Beschluss bindet zunächst nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Um auch unmittelbare Wirkung zu entfalten bedarf er daher noch der Umsetzung entweder durch die Mitgliedsstaaten oder, soweit Zuständigkeiten der EU betroffen sind, durch eine EU-Verordnung, was eine Änderung oder Ersetzung der aktuell gültigen Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bedingt.
Bis dahin aber gilt die derzeitige Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 weiter, auch soweit diese dem neuen GASP-Beschluss der EU zuwider läuft. Daher bleiben trotz des neuen, im GASP-Verfahren beschlossenen Iran-Embargo-BEschlusses derzeit auch alle bisher erteilten Genehmigungen und Nullbescheide bis auf weiteres in Kraft. Änderungen können sich hier erst aus der noch ausstehenden Umsetzung im Rahmen der Iran-Embargo-Verordnung (bisher Verordnung (EG) Nr. 423/2007) ergeben.
Bereits zum 27. Juli 2010 ist allerdings die Verordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in Kraft getreten, mit der ein Teil des Beschlusses 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 vorab umsetzt wird und in welcher der Kreis der Personen, Organisationen und Einrichtungen näher umschrieben und erheblich erweitert wird, gegen die aktuell Finanzsanktionen gelten.