Nach Art. 4 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969[1] ist auf Waren, die (u.a.) von in Art. 1 des sog. Statusübereinkommens (Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten) genannten Personen, zu denen die Klägerin seinerzeit gehörte, gemäß Art. 2 des Statusübereinkommens abgabenbegünstigt bezogen werden, das TrZG in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG entsteht mit der Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Eine abgabenbegründende Entnahme liegt vor, wenn in der Truppenzollgutverwendung befindliche Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Nichtberechtigten das Eigentum an dem Zollgut verschafft wird[2].
Der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG lässt sich nichts für die Auffassung entnehmen, die Abgabe in der Truppenzollgutverwendung befindlicher Waren an einen im Ausland ansässigen Nichtberechtigten sei keine zur Entstehung der Abgabenschuld führende Entnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Auch die Ausführungen des Finanzgericht Düsseldorf[3] sind nicht geeignet, § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG in dieser Weise auszulegen. Diese Ansicht lässt sich nicht auf die dem TrZG zugrunde liegenden Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags (NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) stützen. Nach Art. 2 des Statusübereinkommens bestimmt sich zwar die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges, die einem Hauptquartier zugeteilt werden, nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens. Die in dem Urteil des Finanzgericht Düsseldorf erwähnten Art. XI Abs. 8 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts und Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind im Streitfall jedoch nicht einschlägig. Art. – XI Abs. 8 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts bezieht sich auf die vorstehenden Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 bis 6 der Vorschrift, welche –soweit sie nicht ohnehin nur die Truppe oder das zivile Gefolge, sondern in den Abs. 5 und 6 auch die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges betreffen– die Einfuhr von Hausrat und persönlicher Habe sowie privater Kraftfahrzeuge der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges aus ihrem jeweiligen Heimatland in den Aufnahmestaat regeln. Um derartige Einfuhren geht es im Streitfall nicht. Die in Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Möglichkeit der Veräußerung von Waren in der Zollgutverwendung an andere Personen gilt nur für die Truppe oder das zivile Gefolge.
Den abgabenfreien Bezug anderer als in Art. XI Abs. 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts genannter Waren durch Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges regelt Art. 66 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und erlaubt diesen nur für zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch durch diese Mitglieder bestimmte Waren. Dementsprechend bestimmt Art. 66 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dass die Mitglieder der Truppen oder der zivilen Gefolge und ihre Angehörigen solche abgabenbegünstigt bezogenen Waren nur untereinander veräußern dürfen, hingegen Verfügungen zu Gunsten anderer Personen nur nach Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden zugelassen sind. Auch dieser Regelung lässt sich nichts für die Ansicht entnehmen, Verfügungen zu Gunsten anderer Personen im Ausland seien zulässig.
Von Mitgliedern einer Truppe bzw. eines zivilen Gefolges nach vorgenannten Vorschriften abgabenfrei bezogene Waren befinden sich nach § 1 Abs. 1 TrZG i.V.m. § 55 des Zollgesetzes im Verfahren der Zollgutverwendung. Dem Inhaber dieses Verfahrens obliegen bestimmte zollrechtliche Pflichten, nämlich –wie ausgeführt– die Waren ausschließlich zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch zu verwenden und sie nicht ohne Genehmigung der deutschen Zollbehörden an Nichtberechtigte zu veräußern. Diese dem Inhaber des Zollverfahrens persönlich obliegenden Pflichten entfallen nicht etwa, sobald er sich im Ausland aufhält. Auch gibt es keinen rechtlichen Grundsatz, dem zufolge ein Auslandssachverhalt keine abgabenrechtlichen Konsequenzen nach deutschem Recht nach sich ziehen kann.
Im hier entschiedenen Streitfall hat die Klägerin die abgabenfrei erworbenen PKW (unstreitig) ohne die nach Art. 66 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. § 3 Abs. 1 TrZG erforderliche Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert. Nach der sinngemäß (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG ist daher eine Abgabenschuld entstanden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TrZG ist die Klägerin Schuldner der entstandenen Abgaben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2012 – VII R 21/11