Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine eindeutige und leicht „nachprüfbare Feststellung“ der abgerechneten Leistung ermöglichen[1] und eine mehrfache Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung ausschließen[2].

Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls[3].
Es ergibt sich nicht eindeutig und leicht nachprüfbar, welche Gegenstände ausgeführt worden sind, wenn die sowohl in den Einheitspapieren als auch in den dazugehörigen Rechnungen verwendeten Bezeichnungen zu allgemein sind, um beurteilen zu können, welche konkreten Gegenstände ausgeführt werden sollten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2016 – XI B 77/15