Ist eine angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft ungültig geworden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzuerkennen, wenn

- der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und
- eindeutig feststeht, dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und
- daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird[1].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Mai 2016 – VII R 37/12
- BFH, Urteile vom 23.07.1998 – VII R 36/97, BFHE 186, 188, ZfZ 1999, 16, Rz 9; vom 28.04.1998 – VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400, ZfZ 1998, 372, Rz 17[↩]








