Am 27. Juli 2009 ist in Algerien das Haushaltsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Dieses bestimmt in seinem Artikel 69, dass alle Importe per Akkreditiv abgewickelt werden müssen.

Diese Bestimmung gilt ohne Ausnahme, sie ist also auch für Dienstleistungen und auch bei Lieferungen über Bagatellbeträgen anzuwenden. Auch eine Übergangsregelung besteht nicht.
Eine Erklärung der Zentralbank vom 4. August autorisiert die Banken jetzt auch bei anderen Zahlungsmodalitäten zur Domizilierung der Importdokumente für Waren, deren Frachtbrief (Bill of Lading), darin inbegriffen sind „alle Maschinen und Anlagen der Zolltarifnummer 84 und neue Ersatzteile“.








