Am 27. Januar 2021 sind die neuen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, nach der die Arbeitgeber verpflichtet sind, dort, wo es möglich ist, Homeoffice anzubieten.

So schreibt es das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 vor. Zur Bekämpfung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus werden die Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Vorerst ist diese Regelung bis zum 15. März 2021 befristet. Mit der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten soll vor allem verhindert werden, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen eingeschränkt oder sogar vollständig eingestellt werden muss.
Dieser Verpflichtung des Arbeitgebers steht aber keine Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber, dem Homeoffice auch zustimmen zu müssen. Es bedarf einer arbeitsvertraglichen Regelung bzw. einer betrieblichen Vereinbarung, den Arbeitsort zu ändern. So können die häuslichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers dem Homeoffice entgegenstehen. Fehlt es an den räumlichen Gegebenheiten oder den notwendigen Arbeitsmittel (z.B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge), kann die Arbeit im Homeoffice daran scheitern. Zwar trägt der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit auch bei der Arbeit im Homeoffice die Verantwortung, aber die Wohnung als Arbeitsplatz ist kein zweites Büro, das der Arbeitgeber vollumfänglich auszustatten hat. Hier ist es sinnvoll, gemeinsame Vereinbarungen über die fraglichen Punkte zu treffen.
Durch diese Verpflichtung zum Homeoffice werden eine Vielzahl von Unternehmern erfahren, was mithilfe der Digitalisierung möglich ist: In vielen Bereichen ist ein lokal vorhandenes Büro eigentlich nicht mehr notwendig. Die Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten ist gewährleistet, ohne die eigene Präsenz im Büro. Letztendlich wird der Geschäftssitz unabhängig vom eigentlichen Arbeitsplatz. Damit wird z.B. ein virtuelles Büro in Frankfurt mit guter Geschäftsadresse möglich, während die eigentlichen Handwerksarbeiten im Vorort stattfinden. Der Unternehmer kann sich ein Büro sparen, indem er einen Büroservice mietet und durch die Digitalisierung sowohl Telefonservice, Buchführung als auch Geschäftskorrespondenz optimal erledigen lässt. Für Dritte existiert nach außen ein Unternehmen mit erstklassigem Sitz und vorbildlichem Büro.