Nichtrückforderung rechtswidriger Steuerbeihilfen in Griechenland

Staatliche Beihilfen: Kommission bringt Griechenland wegen Nichtrückforderung rechtswidriger Steuerbeihilfen vor Gericht

Nichtrückforderung rechtswidriger Steuerbeihilfen in Griechenland

Die Europäische Kommission hat beschlossen, auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Griechenland zu erheben, weil das Land eine Entscheidung der Kommission vom Juli 2007 nicht umgesetzt hat. Darin hatte die Kommission Griechenland aufgefordert, rechtswidrige Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, die Hunderten von Unternehmen gewährt wurden, zurückzufordern. Die begünstigten Unternehmen haben die Beihilfen aber bis heute nicht zurückgezahlt.

EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia erklärte: „Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen müssen zurückgefordert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu gewährleisten. Die Kommission wird mit allem Nachdruck dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Rückforderungspflicht nachkommen.“

Nach Artikel 2 des griechischen Gesetzes 3220/2004 durften Unternehmen für Projekte in einer Reihe von Wirtschaftszweigen (unter anderem Produktion von Textilien und Grundmetallen, Automobilherstellung, Energieerzeugung, Bergbau, intensive Landwirtschaft und Fischerei, große internationale Handelsunternehmen und bestimmte Tourismusunternehmen) bis zu 35 % ihrer Gewinne aus den Jahren 2003 und 2004 von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Die nicht besteuerten Gewinne mussten die Unternehmen zur Finanzierung bestimmter Ausgaben etwa für den Bau, die Erweiterung und Modernisierung von Anlagen und Gebäuden, den Erwerb neuer Ausrüstungen oder Fahrzeuge, Leasingkosten, Studien, Fortbildung verwenden. Die Unternehmen konnten die Vergünstigung direkt bei den Steuerbehörden beantragen, da die Beihilferegelung Teil des griechischen Steuersystems war.

Am 18. Juli 2007 erließ die Kommission eine Negativentscheidung zu dieser Maßnahme. Darin stellte sie fest, dass die von Griechenland auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 durchgeführte Beihilferegelung, die nicht bei der Kommission angemeldet wurde, mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar war. Um die vor Gewährung der Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen, forderte die Kommission in ihrer Entscheidung Griechenland auf, die gesamten unrechtmäßig gewährten Beihilfen einschließlich Zinsen unverzüglich und effektiv zurückzufordern. Nur Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Anforderungen der De-Minimis-Verordnungen, der Gruppenfreistellungs verordnungen oder von zuvor von der Kommission genehmigten Förderprogrammen erfüllten, müssen nicht zurückgezahlt werden.

Da die Kommission von Griechenland bis heute keine Informationen über die Rückzahlung der Beihilfen erhalten hat, hat sie beschlossen, gegen das Land Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben.