Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.

Mit diesem Urteil zog das Finanzgericht Köln in der sog. „Rechtssache Meilicke“ die Schlußfolgerungen aus den beiden Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in dieser Sache auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln ergangen waren.
In dem Klageverfahren hatte das Finanzgericht Köln zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg gestellt. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens konnte nur die Körperschaftsteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden, die auf Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft entfiel.
Infolge des ersten Vorlagebeschlusses hielt der Gerichtshof der Europäischen Union diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer[1]. Offen blieb hierbei allerdings, welche formelle Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind. Das Finanzgericht Köln hatte deshalb den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsfragen erneut dem EuGH vorgelegt. In seinem zweiten Meilicke-Urteil[2] hat der Gerichtshof der Europäischen Union hierzu entschieden, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer keine Körperschaftsteuerbescheinigung voraussetze, die dem seinerzeit geltenden deutschen Körperschaftsteuergesetz entspreche. Ausreichend aber auch erforderlich seien insoweit Belege, die es den Steuerbehörden erlaubten, klar und genau zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet seien.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 5. Oktober 2012 – 2 K 2241/02








