Der Zoll und Reisen außerhalb der EU

Bei Einfuhren aus Staaten, die nicht der EU angehören, (den so genannten „Drittländern“) fallen Steuern und Zölle an, eine zoll- und steuerfreie Einfuhr ist nur möglich bei innerhalb der Reisefreigrenzen mitgebrachten Waren. Gleiches gilt auch für bestimmte Sondergebiete wie Helgoland oder die Kanarischen Inseln, diese Gebiete gelten, obwohl sie zur EU gehören, ebenfalls als Drittlandsgebiete. Demgemäß kann der Zoll auch das mitgeführte Gepäck kontrollieren. Soweit erforderlich dürften auch die Waren geprüft und in dem daf¨r unerlässlichen Umfang auch Mustern und Proben entnommen werden.

Der Zoll und Reisen außerhalb der EU

Welche Waren können nun abgabenfrei eingeführt werden?
Grundsätzlich gilt: Abgabenfrei sind nur die Waren, die Sie

  • innerhalb der Reisefreigrenzen und
  • unter Beachtung bestimmter weiterer Voraussetzungen

einführen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sind folgende Warenmengen im Reiseverkehr aus Drittländern einfuhrabgabenfrei:

Tabakwaren:

(Mindestalter: 17 Jahre)

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

(Mindestalter: 17 Jahre)

  • 1 l Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol (oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr) oder
  • 2 l Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, oder
  • 2 l Schaumweine oder Likörweine, oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,

und

  • 2 l nicht schäumende Weine

Kaffee:

(Mindestalter: 15 Jahre)

  • 500 g Röstkaffee oder
  • 200 g löslicher Kaffee

Parfüm und Eau de Toilette:

  • 50 g Parfüm und
  • 0,25 l Eau de Toilette

Arzneimittel:

  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Treibstoff:

  • der Inhalt des PKW-Tanks und
  • 10 l in Reservekanistern

Der Treibstoff darf abgabenfei nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt worden ist.

Andere Waren:

  • bis zu einem Warenwert von 175,- € (Regel-Freibetrag)
  • nicht für Goldlegierungen und -plattierungen in unbearbeiteten Zustand oder als Halbzeug
  • Bei Überschreiten des Freibetrages mit einer unteilbaren Ware ist der gesamte Warenwert einfuhrabgabenpflichtig!

Innerhalb dieser Reisefreigrenzen können Sie Waren zoll- und steuerfrei einführen, wenn Sie folgende weitere Voraussetzungen beachten:

  • Sie müssen die Waren selbst mitführen.
    Eine Befreiung von Einfuhrabgaben erhalten Sie nur für Waren, die Sie selbst mitführen, also etwa nicht für Waren, die Sie mit der Post an Ihre Heimatadresse schicken. Reisen Sie zu mehreren Personen mit gemeinsamen Gepäck, so kann jeder Reisende für sich die Reisefreigrenze nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle die Zollabfertigung gleichzeitig passieren.
  • Nur zum persönlichen Ge- oder Verbrauch.
    Befreiung von Einfuhrabgaben ist nur möglich für Waren, die ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch bzw. Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk bestimmt sind.
  • Nur einmal je Reise.
    Die Reisefreigrenzen erhalten Sie grundsätzlich bei jeder Einreise aus dem Drittland, d.h. aus einem nicht der EU angehörendem Land. Allerdings muss jede Reise für sich abgeschlossen sein, also wieder zum inländischen Wohnort oder zur Unterkunft am Urlaubsort zurückf¨hren. Dies bedeutet, dass auch bei mehrmaligen, aufeinander folgenden Grenzübertritten mit jeweils neuen Einkäufen nur einmal die Reisefreigrenze in Anspruch genommen werden darf.

Im Allgemeinen geht der Zoll ohne besonderen Nachweis davon aus, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Wenn dagegen der Zoll aufgrund bestimmter Umständen der Einfuhr vermutet, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, obliegt es Ihnen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im einzelnen zu beweisen, andernfalls müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn die Reisefreigrenzen mehrfach innerhalb einer kurzen Zeit in Anspruch genommen werden oder Waren, die im Rahmen der Wertgrenze abgabenfrei wären, in solchen Mengen eingeführt werden, die den Eigenbedarf des Reisenden offensichtlich übersteigen.

Darüber hinaus geltend diese Bestimmungen nicht für Bewohner grenznaher Gemeinden zu Drittländern, für Grenzarbeitnehmer sowie für Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln tätig sind. Für diese Personengruppen gelten vielmehr besondere Bestimmungen.