Ein in der Schweiz eröffnetes Konkursverfahren beansprucht eine Unterbrechungswirkung für in Deutschland anhängige Verfahren.
Die Unterbrechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO tritt nur ein, wenn das ausländische Insolvenzverfahren anerkennungsfähig ist. Bei dem Konkursverfahren über das Vermögen einer …
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