Ungarische Vorsteuerguthaben

Nach den ungarischen Umsatzsteuer-Vorschriften können Steuerpflichtige den Umsatzsteuerüberschuss, der sich daraus ergibt, dass der Betrag der abzugsfähigen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer übersteigt, wahlweise auf den nachfolgenden Steuerzeitraum vortragen oder die sofortige Erstattung beantragen. Die Erstattung des überschüssigen Betrags kann jedoch nicht für eingekaufte Vorleistungen beantragt werden, für die der Steuerpflichtige noch keine Zahlung geleistet hat. Infolgedessen müssen Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen durchweg „Überschüsse“ aufweisen, de facto die überschüssige Vorsteuer auf den nächsten Steuerzeitraum vortragen.

Ungarische Vorsteuerguthaben

Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstößt diese Regelung gegen Artikel 183 der MwSt-Richtlinie, wonach in Fällen, in denen der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer übersteigt, die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder nach den von ihnen festgelegten Einzelheiten erstatten oder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen können.

Ungarn hat trotz Aufforderung durch die Kommission[1], bei Vorsteuererstattungen den Grundsatz der Steuerneutralität zu wahren, innerhalb der festgesetzten Frist keine Maßnahmen getroffen, um seine Rechtsvorschriften entsprechend der Aufforderung der Kommission zu ändern. Daher hat die Europäische Kommission nunmehr beschlossen beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn einzureichen.

  1. IP/09/1463[]