Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht. Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn bereits eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.

Erledigung während des Verfahrenr Vollstreckbarerklärung
Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO sind in allen kontradiktorischen Verfahren anwendbar, in denen eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat[1]. Das Antragsverfahren vor dem Landgericht ist mangels einer Beteiligung des Antraggegners (§ 6 Abs. 1 AVAG) einseitig. Folglich kommt im erstinstanzlichen Verfahren eine einseitige Erledigungserklärung durch den Antragsteller nicht in Betracht[2].
Kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erst mit der Beschwerde eines Beteiligten (§ 11 Abs. 4 AVAG). Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller das Verfahren allenfalls mit Rücksicht auf während des Beschwerderechtszugs vorgefallene Umstände für erledigt erklären[3].
Es kann dahinstehen, ob hier eine Erledigung oder eine Verfahrensüberholung eingetreten ist. Jedenfalls ist im Streitfall die vermeintliche Erledigung infolge der Bestätigung der Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel bereits im Verfahren vor dem Landgericht eingetreten. Da die Antragsgegnerin in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu beteiligen war (§ 6 Abs. 1 AVAG), konnte das Landgericht in dem einseitigen Verfahren eine Feststellung der Erledigung nicht aussprechen. Folglich war der Antrag mit der Kostenfolge des § 8 Abs. 2 AVAG abzulehnen.
Keine Vollstreckbarerklärung nach Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
Die Vollstreckbarkeit nach dem EuVTVO steht einem Antrag im Rahmen der EuGVVO entgegen. Ist eine Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden, scheidet eine Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der EuGVVO aus.
Art. 27 EuVTVO lässt dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle einer Bestätigung die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach der EuGVVO zu betreiben. Diese Regelung geht auf Nr. 20 der Erwägungsgründe[4] zurück, wonach es dem Gläubiger freisteht, eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungsverfahren nach der EuGVVO zu entscheiden. Insoweit kann dahin stehen, ob der Gläubiger berechtigt ist, gleichzeitig beide Verfahren einzuleiten[5] oder – was nach dem Inhalt des Erwägungsgrundes näher liegt – erst nach erfolgloser Durchführung des einen auf das andere Verfahren überwechseln kann. Falls jedoch die Vollstreckbarkeit entweder auf der Grundlage der EuVTVO oder der EuGVVO erwirkt wurde, ist es dem Antragsteller grundsätzlich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses versagt, zusätzlich in dem anderen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen[6]. Auf diese Weise ist der – auch von der Gegenauffassung erkannten[7] – Gefahr vorzubeugen, dass gegen den Antragsgegner wegen eines identischen Anspruchs aus mehreren Titeln vollstreckt wird.
Ob in Ausnahmefällen eine andere Bewertung durchgreift, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat ein anerkennenswertes Interesse, das Verfahren der EuGVVO durchzuführen, nicht dargelegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2010 – IX ZB 57/09
- BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7[↩]
- Hau IPRax 1998, 255, 256[↩]
- Hau, aaO; Rauscher/ Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 40 Brüssel I-VO Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. § 91a Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf IPRax 1998, 279, 280; OLG Zweibrücken OLG-Report 1998, 414; OLG Jena IPRspr. 1998, 391 f; OLG Hamburg NJW 1987, 2165 f; RIW 1989, 568; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 7, 58 „Ausländisches Urteil“[↩]
- abgedruckt bei Prütting/Gehrlein/Halfmeier, ZPO 2009 Anhang nach § 1086[↩]
- in diesem Sinne Wagner IPrax 2005, 189, 190; Prütting/Gehrlein/ Halfmeier, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 1[↩]
- Wagner, aaO, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 7. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; aA Rauscher/Pabst, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 10[↩]
- Rauscher/Papst, aaO[↩]








