Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG.

Es ist zunächst nicht zweifelhaft, dass der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde und die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind und dass der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist. Der Gebührentatbestand findet sich in § 7 ZollKostV.
Doch ist für das Finanzgericht Hamburg jedoch ernsthaft zweifelhaft, ob die Veranlassung in der Person der Antragstellerin erfolgte und sie damit nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1), 1. Alt. VwKostG Kostenschuldner ist.
Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass durch die von der Antragstellerin tatsächlich bewirkte Gestellung und die „Einlieferung“ der Sendungen die gebührenpflichtige Verwahrung als Amtshandlung im Sinne der Vorschrift veranlasst worden ist. Der Begriff der Veranlassung hat – anders als die Antragstellerin meint – eine weite Bedeutung. Das zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Veranlassung lässt zwar insofern nicht jede Verursachung ausreichen, als sie eine Verursachung der Amtshandlung in zurechenbarer Weise voraussetzt[1]. Eine Veranlassung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne setzt allerdings nicht stets voraus, dass der Kostenschuldner das Verfahren willentlich – etwa durch Antragstellung – in Gang gebracht hat und die Leistung selbst „gewollt“ hat. Der Begriff „Veranlassung“ erfasst zwar als Regelfall den Begriff der Antragstellung, er geht allerdings auch weiter. Ist eine Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist wesentliches Kriterium für die Feststellung der Eigenschaft als gebühren- bzw. kostenrechtlicher Veranlasser, in wessen Pflichtenkreis die Amtshandlung der Behörde erfolgt. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt[2]. Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft[3], also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt[4].
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier durch die Gestellung und Übergabe der Sendungen die Amtshandlung des Antragsgegners, die Verwahrung, veranlasst worden. Die Antragstellerin bzw. die für sie handelnden, ihr zuzurechnenden Mitarbeiter haben durch willentliche Handlungen die Sendungen dem Zollamt Post übergeben und damit ein Verwahrverhältnis begründet. Damit liegt ein Veranlassen im Sinne der Vorschrift des § 13 VwKostG vor. Im Übrigen erfolgte die Übergabe auch im Pflichtenkreis der Antragstellerin.
Allerdings ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Veranlassung in der Person der Antragstellerin erfolgt ist und sie damit nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1), 1. Alt. VwKostG Kostenschuldner ist. Denn es ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin nur als Bevollmächtigte an Stelle des Empfängers der Sendung gehandelt hat.
Im Verwaltungskostenrecht kann ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss[5]. Ein Vertreter kann bei antragsgebundenen Amtshandlungen nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden, wenn Einverständnis über das Handeln in fremdem Namen und eine Bevollmächtigung des Vertreters vorliegen[6].
Zwar hat die Antragstellerin vorliegend keinen Antrag auf Verwahrung gestellt, sondern hat die Verwahrung lediglich dadurch ausgelöst, dass sie die Sendung anlässlich der Gestellung dem Zollamt überlassen hat, also durch einen Realakt. Das Finanzgericht Hamburg hält es im Rahmen der summarischen Prüfung allerdings für durchaus möglich, die dargestellten Rechtsgrundsätze für Fälle des Vertreterhandelns bei Rechtsgeschäft und Antragstellung auf solche Konstellationen zu übertragen, in denen die Amtstätigkeit nicht durch Auftrag oder Antrag, sondern auf andere Weise, aber in Vollmacht für einen anderen veranlasst wird. Demnach wäre nicht derjenige Kostenschuldner, der die Amtstätigkeit nicht für sich selbst, sondern in berechtigtem Handeln – gleich einem Stellvertreter – für einen Dritten anderen auslöst, mit der Folge, dass der Gebührentatbestand auch in der Person des Anderen eintritt.
Bei summarischer Prüfung ist es nicht fernliegend davon auszugehen, dass die Antragstellerin hier mit dem Willen, im fremden Namen, nämlich für die Empfänger zu handeln, die Sendungen gestellt und übergeben hat und dass jedenfalls nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont dieser Wille auch hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist.
Allerdings bedarf es im Fall des Stellvertreterhandelns für eine wirksame Stellvertretung der Vertretungsmacht. Dafür, dass hier entsprechend eine Vollmacht – also eine rechtsgeschäftlich erteilte Bevollmächtigung – der Empfänger vorgelegen hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Mangels Abholung der Sendungen durch die Empfänger ist auch eine Genehmigung nicht zu erkennen.
Es spricht bei summarischer Prüfung jedoch einiges dafür, hier von einer gesetzlichen Bevollmächtigung auszugehen. § 5 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollverfahrensgesetzes (ZollVG) bestimmt: Die Deutsch Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.
Hätte die Antragstellerin die Ware angemeldet und damit die Ware als Anmelder gestellt, wäre mit den infolge der Anmeldung zu erhebenden Einfuhrabgaben aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses der Empfänger zu belasten gewesen. Es spricht einiges dafür, dass Gleiches für im Zusammenhang mit der Zollanmeldung entstehende Verwaltungskosten, wie die Verwahrungsgebühren, gilt, weil für eine unterschiedliche Behandlung von Einfuhrabgaben und Nebenkosten der Zollanmeldung keine Gründe erkennbar sind.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in Fällen wie den hier streitgegenständlichen gerade keine Zollanmeldung abgegeben hat – weil der Empfänger als so genannter Selbstverzoller dies ausdrücklich selbst tun wollte oder weil etwa die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorlagen. In der ersten Fallkonstellation wollte der Empfänger also gerade nicht von der Antragstellerin vertreten werden, in der zweiten spricht schon die Unvollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und die damit verbundene Schwierigkeit, die Ware zollrechtlich anzumelden, dafür, dass der Empfänger nicht durch bloße Gestellung verpflichtet werden wollte.
Allerdings ist das Interesse des Empfängers offensichtlich kein für die Erfüllung des Tatbestands der hier in Betracht gezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 ZollVG erhebliches Moment. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es bei dieser Vorschrift nicht um das Interesse des Empfängers geht, sondern darum, den Verantwortungsbereich der Antragstellerin, der davon gekennzeichnet ist, dass sie nur im Rahmen ihrer Beförderungsaufgaben und -pflichten im Zollverfahren tätig wird, von dem Verantwortungsbereich des Empfängers abzugrenzen und allein ihm insoweit die Schuldnerschaft für dabei entstehende Abgaben aufzuerlegen.
Bei summarischer Überprüfung kann jedenfalls nicht ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Stellvertretung des Empfängers bei Abgabe der Zollanmeldung in § 5 Abs. 2 ZollVG auch die Bevollmächtigung umfasst, wie ein Stellvertreter für den Empfänger die Gestellung und Übergabe der Sendung an die Zollbehörden – als ein weniger oder ein aliud zu ihrer Zollanmeldung – vorzunehmen mit der Folge, dass nicht sie, sondern der Empfänger Kostenschuldner der Verwahrgebühren ist.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29. September 2010 – 4 V 104/10
- vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 16.05.2001 – 1 KO 646/99, ThürVGRspr. 2002, 139 = ThürVBl. 2001, 280 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16.09.2009 – 17 A 2493/03 und 17 A 2508/03[↩]
- vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2009 – 2 L 78/08, LKV 2009, 329, m.w.N.[↩]
- vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.04.2009 – 1 L 92/08; ThürOVG, Urteil vom 26.11.2009 – 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N.[↩]
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.04.2009 – 1 L 92/08[↩]
- Hmb. OVG, Urteil vom 16.12.1980, HmbJVBl 1981, 129[↩]