Warenverkehr mit dem Westbalkan

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der EU[1] eine neue SAP-Matrix zur diagonalen Kumulierung bei den Ursprungsregeln im Warenverkehr mit den Ländern des Westbalkans veröffentlicht, die die vorherige, erst am 20. August 2010 veröffentlichte Matrix ersetzt.

Warenverkehr mit dem Westbalkan

Die neue Matrix fasst die geltenden Protokolle zusammen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und

  • Albanien,
  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kroatien,
  • der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
  • Montenegro,
  • Serbien und der
  • Türkei.

Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union und den Ländern des Westbalkans teilen die Europäische Union und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.
Auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die in dieser jetzt von der Europäischen Kommission veröffentlichten Mitteilung enthaltene Tabelle eine Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist; ferner wird das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar wird.

EUAlbanienBosnien-H.KroatienMazedonienMontenegroSerbienTürkei
EU01.01.200701.07.200801.06.201101.01.200701.01.200808.12.2009
Albanien01.01.200722.11.200722.08.200726.07.200726.07.200724.10.200701.08.2011
Bosnien-H.01.07.200822.11.200722.11.200722.11.200722.11.200722.11.2007
Kroatien01.06.201122.08.200722.11.200722.08.200722.08.200724.10.2007
Mazedonien01.01.200726.07.200722.11.200722.08.200726.07.200724.10.200701.07.2009
Montenegro01.01.200826.07.200722.11.200722.08.200726.07.200724.10.200701.03.2010
Serbien08.12.200924.10.200722.11.200724.10.200724.10.200724.10.200701.09.2010
Türkei01.08.201101.07.200901.03.201001.09.2010

 

Es ist allerdings daran zu erinnern, dass eine Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit allen Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, sind die Protokolle ab dem 27. Juli 2006 anzuwenden.

  1. ABl.EU Nr. C 215 vom 21. Juli 2011[]