Im Rahmen bilateraler Wirtschaftsgespräche wurden am 4. März 2010 die Ratifikationsurkunden zum neuen deutsch-omanischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag ausgetauscht. Damit wird der am 30. Mai 2007 unterzeichnete Vertrag am 4. April 2010 in Kraft treten und den geltenden Vertrag aus dem Jahre 1979 ablösen.

Der neue Vertrag schließt eine Rechtslücke für Investoren beider Länder. So bietet er nun auch die Möglichkeit für Investoren, bei Investitionsstreitigkeiten den Weg internationaler Schiedsgerichtsbarkeit zu beschreiten (Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit). Darüber hinaus garantiert er
- den freien Kapital- und Ertragstransfer,
- Inländerbehandlung und Meistbegünstigung bei unternehmerischen Aktivitäten sowie
- wertgerechte Entschädigung und Rechtsweggarantie bei Enteignungsmaßnahmen.
Der Vertrag enthält jedoch eine Besonderheit: Landerwerb sowie die Gewährung von Darlehen für omanische Staatsangehörige im Rahmen von Entwicklungs- und Sozialprogrammen in Oman fallen nicht unter das Gebot der Inländerbehandlung.
Das Bestehen eines Investitionsförderungs- und -schutzvertrages ist auch grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Investitionsgarantien des Bundes gegen politische Risiken.