Diagonale Ursprungskumulierung mit den Ländern des westlichen Balkans und der Türkei

Im Rahmen des sogenannten „Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses“ (SAP) hat die Europäische Gemeinschaft Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Ländern des westlichen Balkans geschlossen, namentlich mit:

Diagonale Ursprungskumulierung mit den Ländern des westlichen Balkans und der Türkei
  • Albanien,
  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kroatien,
  • der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
  • Montenegro und
  • Serbien

Die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind zwischenzeitlich in Kraft getreten. 

Für die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro sind bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen anzuwenden. Für Serbien ist auch das Interimsabkommen noch nicht in Kraft getreten.

Die Artikel 3 und 4 der Protokolle über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bzw. der Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien[1], Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien[2] und Montenegro sehen die diagonale Ursprungskumulierung zwischen den betroffenen Vertragsparteien und — bei den im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei genannten Erzeugnissen — mit der Türkei vor.

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (in der Fassung des Anhangs X des Protokolls anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens) sieht keine diagonale Kumulierung vor. Das Interimsabkommen mit Serbien ist noch nicht umgesetzt. Der Handel mit dem Zollgebiet Kosovo war noch nicht Gegenstand eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommens.

Eine Kumulierung kann nur angewendet werden, wenn die Länder der Endfertigung bzw. der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das kein Abkommen mit den Ländern der Endfertigung und der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Die entsprechenden Ursprungsprotokolle sind im Verhältnis zur EU in Kraft getreten:

  • für Albanien (AL) am 1.1.2007,
  • für Bosnien und Herzegowina (BA) am 1.7.2008,
  • für ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK) am  1.1.2007 und
  • für Montenegro (ME) am  1.1.2008.

Die diagonale Kumulierung ist ab dem Inkrafttreten des entsprechenden Ursprungsprotokolls zulässig, wenn der endgültige Bestimmungsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder bei den in der Entscheidung 1/95 des Gemeinsamen Ausschusses EG-Türkei genannten Erzeugnissen die Türkei ist.

Die Türkei könnte an einem System der diagonalen Ursprungskumulierung der Europäischen Gemeinschaft und den Ländern des westlichen Balkans teilnehmen, sofern ihre eigenen bilateralen Abkommen mit den Ländern des westlichen Balkans die diagonale Ursprungskumulierung vorsehen. Die geltenden Abkommen zwischen der Türkei und einigen Ländern des westlichen Balkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro) sehen jedoch nur die bilaterale Kumulierung vor. Zurzeit wird das Verfahren zur Änderung der Ursprungsprotokolle im Hinblick auf SAP+ Kumulierung in diesen Ländern erörtert.

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bekanntmachung zu den Präferenzabkommen mit diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, den Ländern des westlichen Balkans und der Türkei (2009/C 62/07) vom 17. März 2009

  1. Protokoll in der Fassung des Anhangs VII des Protokolls zum Interimsabkommen anlässlich des Beitritts Rumäniens und Bulgariens zur Europäischen Union.[]
  2. Protokoll in der Fassung des Anhangs IX des Protokolls zum Interimsabkommen anlässlich des Beitritts Rumäniens und Bulgariens zur Europäischen Union.[]